Leitsatz
- Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 BGB a.F. gilt auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002 als kürzere Frist. Ein Mahnbescheid aus dem Jahr 2001 hat zwar die Verjährung nach altem Recht unterbrochen; durch das In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wandelte sich die Unterbrechung ab dem 1.1.2002 aber in eine Hemmung der Verjährungsfrist um (Art. 229§ 6 Abs. 2 EGBGB).
- Tritt mehrfach ein über sechs Monate dauernder Stillstand des Verfahrens ein, ist die Verjährung unter Berücksichtigung der gehemmten Zeiträume zu berechnen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Forderungen des Klägers, eines Berufsfremden, für dessen Tätigkeit als freier Mitarbeiter für den beklagten Steuerberater. Der Kläger fertigte für Mandanten des Beklagten, die er selbst akquirierte, Abschlüsse, Steuererklärungen sowie Buchhaltungen. Für die von 1995 bis 1999 erledigten Tätigkeiten forderte er 225000 DM. Unter Berücksichtigung von Teilzahlungen von 145000 DM hat der Kläger am 16.11.2001 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt; den entsprechenden Kostenvorschuss hat er am 19.12.2001 eingezahlt. Der Mahnbescheid wurde am 8.1.2002 erlassen und dem Beklagten zugestellt. Nach Widerspruch des Beklagten wurde am 20.1.2002 von dem Kläger ein weiterer Kostenvorschuss angefordert, der am 8.1.2003 eingezahlt wurde. Das Verfahren wurde am 20.1.2003 vom Amts- an das Landgericht abgegeben. Mit Verfügung vom 24.2.2003 ist der Kläger zur Anspruchsbegründung aufgefordert worden. Am 28.7.2005 hat der Beklagte Terminsbestimmung beantragt.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Ob dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten noch Ansprüche zustehen, kann offen bleiben, da seine Ansprüche gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. verjährt sind. Danach verjähren Ansprüche der Personen, die die Besorgung fremder Geschäfte oder Dienstleistungen gewerbsmäßig betreiben, in zwei Jahren. Selbst wenn die Ansprüche des Klägers nicht unter § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. fallen sollten, wäre Nr. 8 oder Nr. 15 der Vorschrift einschlägig.
Nach dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verjähren Ansprüche aus Dienstleistungsverträgen gemäß § 195 BGB n.F. zwar in drei Jahren. Unterliegt ein Anspruch nach altem Recht aber einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist als nach neuem Recht, gilt die kürzere Frist nach Art. 229§ 6 Abs. 3 EGBGB auch über den 31.12.2001 hinaus.
Die Verjährungsfrist wäre gemäß der §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F., 693 Abs. 2 ZPO a.F. durch den Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Amtsgericht am 19.11.2001 unterbrochen worden. Da die Antragstellung noch im Jahr 2001 erfolgte, konnte sie, obwohl der Mahnbescheid erst am 10.1.2002 zugestellt wurde, die Verjährung unterbrechen. Insofern war gemäß Art. 229§ 6 Abs. 2 EGBGB altes Recht anzuwenden. Nach § 693 Abs. 2 ZPO a.F. ist auf den Eingang des Mahnbescheidsantrags abzustellen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt. Davon kann hier zugunsten des Klägers ausgegangen werden, da auf die Kostenanforderung vom 26.11.2001 am 19.12.1001 der Kostenvorschuss eingezahlt wurde.
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wandelte sich die Unterbrechung der Verjährungsfrist ab dem 1.1.2002 in eine Hemmung der Verjährungsfrist um. Im Gegensatz zur Unterbrechung wird bei der Hemmung der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Verjährungsablauf wird durch die Hemmung gestoppt. Nach Beendigung der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter. Sie beginnt nicht erneut von vorne.
Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. aufgrund des Nichtbetreibens des Verfahrens sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung. Dafür reicht es aus, dass objektiv ein Verhalten gegeben ist, das die durch die Hemmung der Verjährung bewirkte Verlängerung nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Die Hemmung endet dann sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung. Nach § 204 Abs. 2 BGB ist es unerheblich, von wem diese Prozesshandlung vorgenommen wird.
Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 16.1.2002 gegen den Mahnbescheid wurde der Kläger am 22.1.2002 aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss einzuzahlen. Die Einzahlung, welche die Abgabe an das LG ermöglicht hätte, erfolgte erst am 8.1.2003. Die Verjährungsfrist lief daher sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung, nämlich der Bestellung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.2.2002, an. Sie wurde erneut gehemmt durch die Einzahlung des Kostenvorschusses am 8.1.2003. Nach der Aufforderung des Gerichts zur Anspruchsbegründung am 24.2.2003 trat erneut ein Stillstand des Verfahrens ein, welcher gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate später zum Weiterlaufen der bereits um über vier Monate abgelaufenen Verjährungsfrist führte. Danach geschah nichts mehr, was geeignet gewesen wäre, zu einer erneuten Hemmung zu führen bis zu dem Terminsbestimmungsantrag des Beklagten vom 28.7.2005.
Praxishinweis
Die Ents...