Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.08.2015 zu zahlen.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 5 % und der Kläger 95 %.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Der Gebührenstreitwert wird auf 5.641,84 EUR (Schmerzensgeld 1.500,00 EUR, Schadensersatz 4.141,84 EUR) festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreites sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Am 11.05.2015 fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das an einer Ampelanlage stehende Fahrzeug des Klägers auf. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Auffahrunfalles ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Am 12.05.2015 suchte der Kläger zur Behandlung den Arzt Dr. … auf, der eine Prellung des rechten Handgelenkes sowie eine HWS-Distorsion feststellte (Bl. 12 ff. d.A.). Eine Weiterbehandlung des Klägers fand durch Dr. … statt, der ebenfalls eine Distorsion der HWS sowie eine Prellung des rechten Handgelenkes diagnostizierte (Bl. 14 ff. d.A.).
Der Kläger nimmt mit vorliegender Klage die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Verdienstausfall in Anspruch.
Er behauptet zur Rechtfertigung des Klagebegehrens Folgendes:
Infolge des Verkehrsunfalles sei er körperlich verletzt worden. Der Auffahrunfall habe sich nämlich nicht bei geringer Geschwindigkeit ereignet, vielmehr sei es zu einem erheblichen Kraftübertrag gekommen. Unfallbedingt seien bei ihm folgende Schäden eingetreten: Tendinitis der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne, Osteochondrose der HWS mit einem Bandscheibenprolaps von HWK 5/6, Prellung des rechten Handgelenkes sowie eine HWS-Distorsion, Gelenkserguss, Absplitterung des Knochens, Beschwerden im rechten Daumen. Darüber hinaus hätten die unfallbedingten Schäden eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 11.05 bis einschließlich 15.09.2015 hervorgerufen. Aus diesem Grunde seien ihm auch die Verdienstausfallansprüche, die im Zeitraum Juli und August entstanden seien, auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2015 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.141,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.08.2015 zu zahlen,
- die Beklagten zu verurteilen, an Rechtsanwalt Lamb, Friedrichstraße 14, 55218 Ingelheim, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 394,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt Folgendes vor:
Bei dem Auffahrunfall habe es sich um ein Ereignis mit einer geringen kollisionsbedingtem Geschwindigkeitsänderung gehandelt, welche nicht geeignet gewesen sei, bei dem Kläger eine Verletzung der Halswirbelsäule hervorzurufen. Für die vom Kläger behaupteten anderen Verletzungen gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte, da weder das Handgelenk noch die Schulter betroffen gewesen seien. Dies gelte umso mehr für die vom Kläger behaupteten Schäden im Bereich der Wirbelsäule. Zu beachten sei des Weiteren, dass der Kläger bereits vor dem Unfall im Bereich des Daumens und des Handgelenkes stark beeinträchtigt gewesen sei, weshalb er bei der Verwaltungs-BG einen Rentenantrag gestellt habe.
Zur Ergänzung des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.01.2016 (Bl. 79 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 20.04.2016 (Bl. 96 ff. d.A.) und vom 14.11.2016 (Bl. 126 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 I, 18 I StVG, 115 VVG erhobene Klage hat lediglich nach Maßgabe des Urteilstenores Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300,00 EUR beanspruchen, weil er unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die übrigen gesundheitlichen Folgen sind dagegen nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Diese Überzeugung gründet sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
HWS-Distorsion
Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis (§ 286 ZPO) einer unfallbedingt erlittenen Schädigung nachgewiesen.
Nach den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigen ist eine Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 6–8 km/h und eine Beschleunigung von 1,4–2,8 g anzunehmen. Ausgehend von diesen unangefochtenen Feststellungen gelangt die rechtsmedizinische Sachverständige z...