Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis
Leitsatz (amtlich)
Zum Beweis des ersten Anscheins für die Mitursächlichkeit des Überfahrens der Mittelinsel eines Kreisverkehrs durch den Vorfahrtsberechtigten, wenn dieser im Kreisverkehr mit einem einfahrenden Vorfahrtspflichtigen zusammenstößt.
Normenkette
StVG § 17 Abs. 3; StVO § 9a Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 25 C 843/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.03.2009 – 25 C 843/07 – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 797,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.3.2007 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … und …, in Höhe von 136,73 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.1.2007 gegen 12:30 Uhr in … in einem Kreisverkehr ereignete, in den entgegen dem Uhrzeigersinn die …, die …, die … und die … einmünden.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw von der … kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, den Kreisverkehr in Richtung … zu verlassen. Der Erstbeklagte, dessen Pkw bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, fuhr aus der … kommend in den Kreisverkehr ein und beabsichtigte, den Kreisverkehr in Richtung … zu verlassen. Im Inneren des Kreisverkehrs befindet sich eine befestigte, grün gestrichene und durch eine weiße Linie von der Fahrbahn abgetrennte Fläche. Im Kreisverkehr kollidierten beide Fahrzeuge.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt die volle Erstattung seines Schadens (Sachschaden, Sachverständigenkosten, Meldekosten und Unkostenpauschale) von 2.323,96 EUR abzüglich gezahlter 751,39 EUR sowie die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von 272,87 EUR beansprucht. Hierzu hat er behauptet, der Erstbeklagte sei in den Kreisverkehr eingefahren, obwohl sich der Kläger bereits im Kreisverkehr befunden habe.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe versucht, im Kreisverkehr zu überholen. Dabei habe er sich zu weit links gehalten und die grün schraffierte Fläche überfahren.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die polizeiliche Unfallakte beigezogen und ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Daraufhin hat es der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in vollem Umfang und hinsichtlich des Freistellungsanspruchs in Höhe von 180,05 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erstbeklagte habe gegen § 9a Abs. 1 StVO verstoßen, indem er in den Kreisverkehr eingefahren sei, obwohl er wartepflichtig gewesen sei. Auf Seiten des Klägers seien gefahrerhöhende Umstände hingegen nicht nachgewiesen. Zwar sei der Kläger über die grün schraffierte Fläche im Kreisverkehr gefahren. Der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sei jedoch nicht ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie zur Tragung von mehr als der Hälfte des Schadens verurteilt wurden. Sie beanstanden, dass das Amtsgericht einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nicht als unfallursächlich angesehen hat. Sie machen geltend, die Geschwindigkeit des Klägers wäre geringer und der von ihm bis zur Unfallstelle zurückzulegende Weg länger gewesen, wenn sich der Kläger rechts gehalten hätte. Der Erstbeklagte hätte den Kläger dann rechtzeitig wahrnehmen können und müssen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet, weil die erstinstanzliche Entscheidung auf einem Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG a.F. für den vorliegenden Unfall haften, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde und für den Erstbeklagten auch kein die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ausschließendes, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Soweit das Erstgericht vorliegend indes die Haftung Klägers verneint hat, weil für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 S...