Verfahrensgang
AG St. Wendel (Urteil vom 15.09.2019; Aktenzeichen 13 C 260/19 (05)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 15.09.2019 – 13 C 260/19 (05) abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 sowie einen weiteren Betrag von 435 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 und vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von restlichen 147,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % vom Kläger und zu 26 % von der Beklagten getragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.08.2018 in ereignete und für den die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Bei dem Kläger wurde nach dem Unfall eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Beklagte leistete vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 400 EUR. Am klägerischen Fahrzeug entstand laut Sachverständigengutachten vom 10.09.2018 ein Totalschaden. Der Kläger verkaufte das verunfallte Fahrzeug am 17.09.2018 und ließ am 18.12.2018 ein Ersatzfahrzeug auf sich zu.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 400 EUR und einer Nutzungsausfallentschädigung von 1.470 EUR (42 Tage à 35 EUR) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Er hat behauptet, unfallbedingt vom 31.08.2018 bis zum 14.09.2018 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Angesichts der erlittenen Schmerzen sowie der erforderlichen Einnahme von Schmerzmitteln sei ein Schmerzensgeld von mindestens 800 EUR angemessen. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe ihm angesichts des Erhalts des Schadengutachtens am 14.09.2018, einer Überlegungszeit von 14 Tagen sowie einer gutachterlich festgestellten Mindestwiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen jedenfalls bis 12.10.2018 und damit für 42 Tage zu. Die Suche nach einem Ersatzfahrzeug habe sich schwierig gestaltet, finanziell sei er hierzu erst nach Zahlung der Beklagten am 12.10.2018 in der Lage gewesen. Seine Termine habe er auf nachmittags verlegen müssen, um sich von seiner Frau fahren zu lassen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das bereits gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend erachtet. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei im Hinblick darauf, dass der Kläger nahezu 4 Monate mit der Ersatzbeschaffung abgewartet habe, nicht zu zahlen. Zudem sei die gewählte Eingruppierung des Wagens zu bestreiten.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage lediglich in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 200 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 93,42 EUR, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die der Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) was die geforderte Nutzungsausfallentschädigung angeht.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB lediglich in Höhe von insgesamt 600 EUR zusteht.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO ist die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18,149 ff.; Urteil vom 24. Mai 1988 – VI ZR 159/87, LM Nr. 7 zu § 847 BGB; Hinweisbeschluss der Kammer vom 28. Juli 2008 – 13 S 89/08). Dabei kommt der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen sowie dem Ausmaß der durch sie und ihre Behandlungsfolgen erlittenen Lebensbeeinträchtigungen besonderes Gewicht zu (vgl. Urteile der Kammer vom 28. Januar 2011 – 13 S 69/10, vom 15. April 2011 – 13 S 127/10), wobei als Ausgangspunkt eine Orientierung an den von der Rechtsprechung in anderen Fällen zugebilligten Beträgen geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Urteil vom 18. November 1968 – VI ZR 81/68, VersR 1970, 134).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht ein Schmerzensgeld in Höh...