Nachgehend
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, die mit notarieller Abtretungserklärung vom 14.02.2003 zur Urkundenrolle Nr. 0131 durch den Insolvenzschuldner … abgetretene Forderung auf Zahlung der Kaufpreise aus dem vor dem Notar … mit dem … geschlossenen notariellen Verträgen mit den Urkunden Nr. …, sowie der Urkunde vom 30.08.2001 der Notarin … mit dem Amtssitz in Schwerin, Urkunden Nr. … in den Insolvenzschuldner zurück zu übertragen, soweit die Forderungen durch die beklagte noch nicht eingezogen wurden.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.406,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2004 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 47.000,– EUR.
Der Streitwert wird auf 133.191,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anfechtung im Insolvenzverfahren.
Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (nachfolgend Schuldner genannt). Der Schuldner war Geschäftsführer mehrerer Firmen, insbesondere der Firmen … GmbH, … GmbH, ….
Die Geschäftsanteile der Firmen hat der Schuldner an seine damalige Ehefrau abgetreten. Der Schuldner schloss mit seiner damaligen Ehefrau am 30.08.2001 eine Vereinbarungen der notariellen Urkunde vor der Notarin … (Urkundenrollen Nr. …). Darin ist u.a. festgehalten, dass in Abänderung der Kaufpreis für den bereits abgetretenen Kommanditanteil der … auf 252.500,00 DM (129.101,20 EUR) reduziert werde. Ferner ist festgehalten, dass die damalige Ehefrau des Schuldners sich verpflichtet, den verbleibenden Kaufpreis in Raten zu je 4.000,00 DM monatlich zum 25. des Monats, beginnend mit dem 25.07.2001 und einer entsprechenden geringeren Schlussrate zahlt.
Mit notarieller Urkunde der Notarin … vom 14.02.2002 (Urkundenrollen Nr. …) trat der Schuldner seine Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises gegen seine damalige Ehefrau … an die Beklagte ab, die die Abtretung annahm. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte, Zeit des Lebens des Schuldners in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf und soweit der Schuldner nicht mehr selbst in der Lage ist, auf dessen Verlangen unentgeltlich den Haushalt zu fuhren, insbesondere Mahlzeiten zuzubereiten, die Wohnung sauber zu halten, Wäsche zu reinigen, Besorgungen und Fahrdienste zu erledigen und soweit sie zumutbarer Weise in der Lage ist, bei Krankheit und Gebrechlichkeit des Schuldners dessen häusliche Pflege zu übernehmen.
Die ehemalige Ehefrau des Schuldners zahlte an die Beklagte die Raten für die Monate Februar bis Oktober 2002 i.H.v. monatlich 2.045,17 EUR, insgesamt mithin 18.406,51 EUR. Seit November 2002 hinterlegte die Exfrau des Schuldners die monatlichen Raten beim …
Das Amtsgericht Schwerin eröffnete nach Antrag vom 13.08.2002 mit Beschluss vom 03.03.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Kläger zum Treuhänder (Amtsgericht Schwerin, Aktenzeichen …). Der Kläger war zuvor mit Beschluss vom 14.11.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen … und …). Einziger Insolvenzgläubiger des Insolvenzverfahrens ist das Finanzamt …. Dieses hat den Kläger mit der Anfechtung beauftragt. Auf das Schreiben vom 16.11. 2004 (Anlage K 7) wird Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf die Anlage K 11 des klägerischen Schriftsatzes vom 25.01.2005.
Mit Schreiben vom 27.12.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, er lehne die Erfüllung des Abtretungsvertrages nach § 103 Abs. 2 InsO ab. Mit Schreiben vom 05.08.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung der Abtretung gemäß § 134 InsO.
Der Kläger ist der Auffassung, der Schuldner habe im Zeitpunkt der Abtretung mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Er habe von den hohen Steuerschulden gewusst. Dies ergebe sich bereits aus der durch die Beklagte vorgelegten Anlage B 1. Dort sei den Forderungsaufstellungen des Finanzamtes … zu entnehmen, dass bereits ab dem Jahr 1991 fällige Rückstände bestanden hätten. Diese Auflistung sei eine Zusammenfassung der offenen Forderungen, bereits zuvor seien daher Rückforderungsbescheide ergangen. Auch sei aus der vorgelegten Anlage B 3 zu folgern, dass der Aufteilungsbescheid von 1992 dem Schuldner am 08.03.2002 zugesandt worden sei. Schließlich sei auch dem Einspruchsentscheid (Anlage K 6) zu entnehmen, dass der Schuldner am 31.08.2001 selbst die getrennte Veranlagung beantragt hat. Dies ergebe sich ebenfalls aus der vorgelegten Anlage B 12, in der die Einkommenssteuerklärung vom Schuldner allein am 10.09.2001 unterzeichnet wurde und eine getrennte Veranlagung beantragt wurde. Ferner habe der Schuldner im Jahre 2001 Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 1997 bis 1999 eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt müsse er Kenntnis von den Steuerschulden gehabt haben. Gemäß der vorgelegten Anlage K 8 betragen di...