Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit der Geltendmachung eines Nachbesserungsanspruchs gegenüber einem Dritten
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte verkaufte auf Veranlassung des Klägers an die xxx entsprechend deren Bestellung vom 05.04.2002 (Bl. 26 d.A.) den im Klagantrag näher bezeichneten Fiat Transporter Ducato 14 (nachfolgend: "Transporter" genannt). Der Bestellung zu Grunde lag der zwischen den Parteien ebenfalls am 05.04.2002 geschlossene Leasingvertrag, wie er aus Bl. 21 - 25 d.A. ersichtlich wird. Der Transporter wurde am 10.04.2002 als Neufahrzeug ausgeliefert. Der Kläger unterzeichnete die aus der Anlage B 1 (Bl. 53 d.A.) ersichtliche Erklärung, in der es u.a. heißt:
"Ich bestätige, das o.g. Fahrzeug einschließlich des Serviceheftes mit Gewährleistungsurkunde, ...erhalten zu haben. Ich erkläre mich auch mit den im Serviceheft enthaltenen Gewährleistungsbedingungen einverstanden."
Am 11.04.2002 ließ der Kläger das Fahrzeug auf sich zu, das fortan das amtliche Kennzeichen xxx hat.
Der Kläger, der im Leasingvertrag die Firmengründung in der Branche "Kleinspedition, Subunternehmer, Kurierdienste" zum 01.04.2002 angab und wie aus Bl. 22 d.A. ersichtlich auch über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, nutzte fortan den Transporter für die Abwicklung ihm erteilter Frachtaufträge. In dem rund einjährigen Zeitraum von Auslieferung bis zur Abfassung der Klageschrift am 08.04.2003 zerbarst die Windschutzscheibe des Transporter jedenfalls zwei Mal. Die Fahrleistung in diesem Zeitraum betrug mindestens 151.000 km und am 04.07.2003 jedenfalls ca. 171.000 km (Bl. 63 d.A.).
Nach vorheriger Information der Fiat Leasing mit Schreiben vom 12.03.2003 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21.03.2003 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag. Der Kläger lässt sich ausgehend von dem Bruttokaufpreis in Höhe von 30,590,58 EUR für die im Zeitpunkt der Klagerhebung gefahrenen 151.000 km 16.292,90 EUR (nicht wie in der Klageschrift ersichtlich irrtümlich angegeben 16.610,00 EUR) Nutzungsvergütung anrechnen - wegen der Berechnung wird auf die Seite 4 der Klageschrift (Bl. 20 d.A.) verwiesen -und kommt so auf die Klageforderung von 14.297,68 EUR.
Der Kläger behauptet, der Transporter sei direkt an den Kläger xxx ausgeliefert worden. Bis zur Klagerhebung sei er mit dem Transporter 151.000 km gefahren. Die Windschutzscheibe habe in dem Zeitraum von Auslieferung bis zur Rücktrittserklärung über die von der Beklagten eingeräumten zwei Mal weitere vier Mal ausgewechselt werden müssen, und zwar sei der Riss der Windschutzscheibe jeweils vom unteren Ende der Scheibe ausgegangen und habe sich dann nach oben fort gearbeitet. Insgesamt sechs Mal seien somit die Windschutzscheiben beim xxx ausgewechselt worden, und zwar am 11.06.2002, am 15.07.2002, am 20.09.2002, am 20.11.2002 und am 18.02.2002. Seit dem 25.02.2003 sei die nunmehr 6. Windschutzscheibe defekt. Ursache für die Einrisse sei jeweils die nicht exakt hergestellte Karosserie bzw. der nicht exakt hergestellte Rahmen, durch den eine zu hohe Scheibenspannung entstünde. Eine Beseitigung des Mangels hätte daher nur durch Veränderung des gesamten Rahmens bzw. der Karosserie des Fahrzeugs bewirkt werden können. Der Werkstattmeister xxx habe die Scheibenrisse gegenüber dem Kläger als "Fiat-Krankheit" bezeichnet. Im Hinblick auf die hohe Laufleistung des Fahrzeugs und dessen gewerbliche Nutzung sei eine Nutzungsentschädigung von 0,10 EUR pro gefahrenen Km angemessen und ausreichend.
Der Kläger habe auch nicht gegen seine Obliegenheiten aus dem Leasingvertrag verstoßen. Der Zeuge xxx habe gegenüber dem Kläger bei jeder Reparatur bestätigt, er werde sich um alles kümmern, das Erforderliche veranlassen und sich auch um sämtlichen Schriftverkehr kümmern. Die beklagtenseits behauptete Geltung der Gewährleistungsbedingungen der xxx mit Stand September 2001 werde bestritten (Bl. 61 d.A.).
Zu dem Besichtigungstermin am 05.05.2003 sei es nicht gekommen, weil vereinbart gewesen sei, dass bei Nichterscheinen des Gebietsleiters des Garantiegebers der Kläger "mit dem Fahrzeug unterwegs ist, seiner Arbeit also nachgeht" (Bl. 62 d.A.). Zwei anschließende Angebote des Klägers zur Fahrzeugvorführung seien jeweils durch xxx abgelehnt worden.
Eine Überladung des Fahrzeugs oder Zerstörung der Windschutzscheibe durch Steinschlag habe nicht stattgefunden. Der Kaufgegenstand sei auch nicht unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die xxx 14.297,68 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges xxx zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, das...