Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.10.2001; Aktenzeichen 1 BvR 622/01)

OLG Rostock (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 2 U 55/00)

 

Tenor

I. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 19.07.2000 wird zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung vom 10.07.2000 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Erwähnung bzw. Nennung ihrer Firma gegenüber Dritten sowie im von der Verfügungsbeklagten über das Internet betriebenen sog. Schuldnerspiegel.

Die Verfügungsklägerin war im Rahmen von Baumaßnahmen auf der … sowie … für dort tätige Generalunternehmer als Subunternehmerin tätig. In diesem Zusammenhang stand sie mit der … in einer Geschäftsbeziehung. … überließ der Verfügungsklägerin im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung entgeltlich Arbeitnehmer.

Zwischen der … und der Verfügungsklägerin besteht Streit über von der … gegenüber der Verfügungsklägerin beanspruchte Vergütungsforderungen.

Mit Schreiben vom 21.06.2000 (AST 2, Bl. 22–23 d.A.) teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass sie auf Antrag der … die Eintragung einer Mitteilung im sog. Schuldnerspiegel, der über das Internet weltweit abrufbar ist, zu veröffentlichen beabsichtige.

Diese Mitteilung lautet, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 22 d.A. verwiesen wird, u.a.:

„Aus Arbeitnehmerüberlassung stellte die … Ihnen … Rechnungen über insgesamt …. Als die …. Ende März die Zahlungen annmahnte schickten Sie die Rechnungen zurück und behaupteten, es sei ein Nachlass von … pro Stunde und … ein weiterer Nachlass von pauschal DM … für angebliche Schäden vereinbart. … Bei Richtigkeit Ihrer Behauptung ermäßigt sich die Forderung der … auf ca. …. Als die … verlangte, Sie sollten wenigsten die DM … oder jedenfalls einen Abschlag darauf zahlen, verweigerte Ihr Geschäftsführer … dies”.

Weiter heisst es in dem Schreiben vom 21.06.2000 u.a.:

„… Da die Forderungen der … aus Arbeiten für die … und … resultieren, werden auch … und die … im Schuldnerspiegel eingetragen werden. Sowohl … als auch … werden in den nächsten Tagen entsprechende Mitteilungen erhalten.

Der Schuldnerspiegel soll in den nächsten Monaten verstärkt in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Zu diesem Zweck soll eine Reihe von öffentlichen Veranstaltungen durchgeführt werden …. Unter anderem ist an Demonstrationen am Sitz oder Wohnsitz von ausgewählten Schuldnern sowie in größeren Städten gedacht.

Da zu ihren Auftraggebern – mittelbar oder unmittelbar – auch die öffentliche Hand gehört, wird sich der Schuldnerspiegel in ihrem Fall zusätzlich an die zuständigen Regierungen und Parlamente wenden, damit Sie zukünftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Denn es kann nicht sein, dass auf der einen Seite der Bundestag eigens das BGB ändert, um kriminellen Zahlungsverweigerern endlich das Handwerk zu legen, und auf der anderen Seite Fehlverhalten wie das Ihre noch durch öffentliche Aufträge unterstützt wird. …”

Mit Schreiben vom 23.06.2000 (AST 4, Bl. 29–30) wandte sich die Beklagte mit fast gleichlautenden Inhalt nochmals an die Klägerin und wies unter Bezugnahme auf Ziff. 6 der AGB's des sog. Schuldnerspiegels zusätzlich darauf hin, dass ohne Angabe von Gründen für die Dauer einer Woche die Nichtveröffentlichung verlangt werden kann sowie, dass entsprechend Ziff. 7 der AGB's auf Dauer von einer Veröffentlichung nur dann abgesehen werde, wenn die Unrichtigkeit der Veröffentlichung glaubhaft gemacht oder eine einstweilige Verfügung erwirkt werde.

Mit Schreiben vom 03.07.2000 (AST 5, Bl. 31–32) wurde der Klägerin eine letzte Frist im Hinblick auf das Absehen einer Veröffentlichung bis zum 12.07.2000 gesetzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des StBG sowie aus § 824 BGB ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Sie brauche es sich von der Beklagten nicht gefallen lassen, „angeschwärzt” zu werden.

Am 11.07.2000 wurde auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen:

  1. die Firma der Antragstellerin, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, in dem von ihr heraugegebenen sog. „Schuldnerspiegel” zu erwähnen bzw. zu veröffentlichen bzw. in sonstigen Medien, wie z.B. dem Internet im Zusammenhang mit dem von ihr herausgegebenen sog. Schuldnerspiegel zu erwähnen oder zu eröffentlichen,
  2. sich an die öffentliche Hand, insbesondere … zu wenden und diesen gegenüber zu behaupteten, die Antragstellerin würde der … Forderungen schulden,
  3. die Antragstellerin als „kriminelle Zahlungsverweigerin” zu bezeichnen.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2000, eingegangen bei Gericht am 20.07.2000, hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 11.07.2000 aufrechtzuerhalten und den Widerspruch vom 19.07.2000 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantra...

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