Verfahrensgang
AG Stendal (Entscheidung vom 16.10.2007; Aktenzeichen 3 C 551/07 (3.4)) |
Tenor
1.
Auf die mit der Berufung der Klägerin verbundene Klageerweiterung wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Stendal vom 16. Oktober 2007 - 3 C 551/07 (3.4) - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 400 (i.W. vierhundert EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2007 zu zahlen und es zu unterlassen, den Körper und die Gesundheit der Klägerin durch Tätlichkeiten zu beeinträchtigen.
2.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 % mit Ausnahme der Kosten zu tragen, welche durch die teilweise Säumnis der Klägerin im Termin am 25.06.2007 entstanden sind, welche allein zu Lasten der Klägerin gehen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung.
Wegen der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 400,00 für die durch den Pfefferspray verursachten Verbrennungen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehe, dass die Klägerin etwa 3 bis 4 Tage an den Verbrennungen gelitten habe. Über die Unterlassung weiterer Beleidigungen könne jedoch nicht in der Sache entschieden werden, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren insoweit nicht durch geführt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor, dass Amtsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur einen Teil der von der Klägerin behaupteten Auswirkungen zugrunde gelegt, obwohl diese von der Beklagten gar nicht bestritten worden seien. Die Klägerin habe nicht nur Hautreizungen im Gesicht, sondern auch an Hals, Oberkörper und Armen erlitten. Der Brennreiz sei erst ab dem 4. Tage erträglich gewesen. Zu seiner Linderung habe eine dauerhafte Spülung mit Wasser, Creme und Panthenolspray erfolgen müssen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei auch nicht angemessen, weil es sich um eine Vorsatztat handle. Die Genugtuungsfunktion erfordere eine Verdoppelung des ausgeurteilten Betrages. Zu dem sei die Klägerin wiederholt beleidigt worden, nämlich am 24.08.2006 mit "alte, fette, dicke Sau", am 26.08.2006 mit "altes Arschloch" und am 24. sowie 30.08.2006 mit "Polizeischlampe".
Das Amtsgericht habe den Unterlassungsantrag nicht erschöpfend beschieden. Er habe sich nicht auf eine Beleidigung beschränkt, sondern auch auf weitere Körperverletzungen erstreckt. Die unstreitige Verletzungshandlung indiziere die Wiederholungsgefahr. Eine Prüfung des Unterlassungsanspruchs in der Sache komme in Betracht, weil das Beharren auf eine erfolglose Streitschlichtung bei Verfahren, die sowohl schlichtungspflichtige als auch nichtschlichtungspflichtige Ansprüche zum Gegenstand hätten, der Prozessökonomie widersprächen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Vorstellungen der Klägerin im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes seien vollkommen überzogen.
Der Unterlassungsantrag sei mangels außergerichtlicher Streitschlichtung unzulässig. Im Übrigen habe er sich in erster Instanz nur auf die Beleidigungen, nicht aber auf Körperverletzungen bezogen. In der Sache bestehe ein Unterlassungsanspruch nicht mehr, weil wegen der zwischenzeitlich verronnenen Zeit keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben sei.
Wegen der Einzelheiten des Prozessvortrages wird auf die Schriftsätze der Prozessb...