Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugangsgewährung zum Kellerraum
Verfahrensgang
AG Leonberg (Beschluss vom 14.01.2004; Aktenzeichen 3 II 81/99 GR-WEG) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 14.01.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 900,00 EUR
Tatbestand
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 14.01.2004, mit welchem ihre Anträge mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers Ziff. 1 als unzulässig zurückgewiesen worden sind.
Die Antragsteller sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohneinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft … Sie haben eine Vielzahl von Verfahren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht Leonberg angestrengt mit dem Ziel, ihnen bestimmte Handlungen aufzugeben und/oder zu untersagen bzw. Beschlüsse, die auf Eigentümerversammlungen gefasst worden sind, für ungültig zu erklären. Der Kammer lagen insgesamt 15 Verfahren – Az. 2 T 22/04 bis 2 T 36/04 – jeweils zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen inhaltsgleiche Beschlüsse des Amtsgerichts Leonberg vom 14.01.2004 vor. In allen diesen Verfahren wird bzw. wurde die Antragstellerin Ziff. 2 von dem Antragsteller Ziff. 1 vertreten. Dieser führt den Schriftverkehr mit dem Gericht für die Antragstellerin Ziff. 2, weswegen im folgenden nur der Antragsteller Ziff. 1 als Verfasser der Schreiben aufgeführt wird.
In dem Verfahren 2 T 36/04/3 II 944/00 GR-WEG haben die Antragsteller von dem Miteigentümer … als Antragsgegner das Entfernen von Balkonpflanzen aus dem Treppenhaus, in dem Verfahren 2 T 32/04/3 II 469/00 GR-WEG u.a. die Entfernung von drei unter der Treppe abgestellten Fahrrädern, die Entfernung von zwei verrosteten Namensschildern und die Anbringung dreier fehlender Klarsichtscheiben an Briefkästen begehrt. Im Verfahren 2 T 22/04/GR 2/00 WEG haben sie von den Miteigentümern … verlangt, es zu unterlassen, irgendwelche Gegenstände auf dem gemeinsam mit den Antragsgegnern genutzten Treppenhauspodest abzustellen und Unrat wie zerknülltes, zerrissenes Papier oder ähnliches vor die Wohnungstür der Antragsteller zu werfen. Fünf dieser Verfahren (2 T 24/04, 2 T 27/04, 2 T 34/04, 2 T 35/04 und 2 T 36/04) sind inzwischen durch Verwerfung des Rechtsmittels abgeschlossen worden – und zwar rechtskräftig, nachdem die Antragsteller die ihnen durch Einlegung in den Briefkasten zugestellten Entscheidungen ungeöffnet wieder an das Landgericht zurückgeschickt haben.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller, den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln aufzugeben, allen Miteigentümern Zugang zu einem im Sondereigentum der Antragsgegner stehenden Kellerraum zu gewähren, ihnen für diesen Antrag vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und des Weiteren die Zahlung von 50,00 EUR pro Heizperiode für die Kosten einer elektrischen Zusatzheizung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anträge der Antragsteller vom 22.12.1999 (Bl. 1), geändert und erweitert mit Schriftsätzen vom 23.12.1999 (Bl. 28), vom 07.01.2000 (Bl. 41 f.), vom 22.05. (Bl. 150 d), 12.11.2000 (Bl. 229) und 01.12.2002 (Bl. 326) verwiesen.
Ein Großteil der nunmehr bei der Beschwerdekammer noch anhängigen zehn Verfahren (2 T 22/04, 2 T 23/04, 2 T 25/04, 2 T 26/04, 2 T 28–33/04) sind mit Anträgen der Antragsteller im Jahr 2000 eingeleitet worden. In einem Teil der Verfahren, so auch vorliegend am 11.02.2000, hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Zum Teil war die Prozessfähigkeit des Antragstellers Ziff. 1 Gegenstand der mündlichen Verhandlung, so z.B. im Verfahren 2 T 26/04/3 II 254/00 GR-WEG am 14.07.2000. Eine zeitnahe Sachentscheidung über die Anträge der Antragsteller ist in allen vorliegenden Verfahren nicht ergangen, weil der Antragsteller Ziff. 1 durch eine Vielzahl von Eingaben und die dadurch notwendige Vorlage der Akten an Gerichte höherer Instanz eine weitere Förderung der Verfahren verhindert hat.
Die Verfahrensführung des Antragstellers Ziff. 1 zeichnet sich durch einen intensiven Schriftverkehr mit dem Gericht aus, der aus einer Vielzahl von Informationen zu seinen Anträgen, deren Änderungen und Ergänzungen, Anmahnungen von Entscheidungen des Gerichts, gefolgt von Untätigkeits- und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Befangenheitsgesuchen gegen die mit der Sache befassten Richter besteht.
Als typisch für diese Verfahrensführung wird das vorliegende Verfahren herangezogen, welches die Kammer aus Zweckmäßigkeitserwägungen zunächst als Musterverfahren für die weiteren anhängigen Sachen betrieben hat und dessen Verlauf auszugsweise aufgeführt sei:
Hier hat der Antragsteller Ziff. 1, nac...