Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Parabolantennen bei vorhandenem Kabelanschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Das Anbringen einer Parabolantenne stellt eine bauliche Veränderung dar, die regelmäßig eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes bewirkt.
2. Das Informationsrecht des Einzelnen hat gegenüber dem Recht der übrigen Eigentümer auf Beibehaltung des ursprünglichen baulichen Zustandes jedenfalls dann keinen Vorrang, wenn das Gebäude an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Waiblingen vom 12.06.1990 im Kostenpunkt dahin
abgeändert,
daß außergerichtliche Kosten für die 1. Instanz nicht zu erstatten sind.
Im übrigen werden die Beschwerden
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Beschwerdewert: |
1.600,– DM |
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Sie streiten um die Frage, ob die von den Mietern der Antragsgegner außerhalb der Eigentumswohnung angebrachten Parabolspiegel wieder entfernt werden müssen.
Die Antragsgegnerin Ziffer 2 hat die in ihrem Sondereigentum stehende Wohnung am 19.01.1989 an die … in … vermietet (Bl. 35 d.A. …); dieser gewerbliche Zwischenvermieter hat die Wohnung an die Familie … weitervermietet. Auch die Antragsgegner Ziffer 1 hatten ihre Wohnungen zunächst an ein gewerbliches Unternehmen vermietet und dieses an die Eheleute … weitervermietet. Seit 01.02.1989 besteht jedoch ein direkter Mietvertrag zwischen den Antragsgegnern Ziffer 1 und den Eheleuten
Am 23.06.1988 hatte die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, das Haus nicht an das Breitbandkabelnetz anzuschließen. In der Folgezeit brachten die Mieter … einen Parabolspiegel an der Außenwand ihrer Mietwohnung an; die Mieter … brachten einen ebensolchen Parabolspiegel im Bereich der Terrasse ihrer Eigentumswohnung an (Lichtbilder 81, 53 d.A.). Mittlerweile ist die Eigentumsanlage, entsprechend einer Beschlußfassung der Wohnungseigentümer vom 22.06.1989, an das Breitbandkabelnetz angeschlossen.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.06.1987 beschlossene Haus- und Garagenordnung (Bl. 30/34 d.A.) enthält in Ziffer 7 die Bestimmung:
„Einzelantennen sind wegen der bestehenden Gemeinschaftsantenne nicht gestattet”.
und in Ziffer 13:
„Bauliche Änderungen und andere dauerhafte Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung hinausgehen, sowie eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes dürfen nur nach Beschluß der Eigentümerversammlung durchgeführt werden”.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.05.1990 haben die Eigentümer mehrheitlich beschlossen, „den Verwalter zu beauftragen und zu ermächtigen, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Parabolantennen zu ergreifen. Der Verwalter wird ausdrücklich ermächtigt, auch eine Klage gegen die betroffenen Eigentümer zu führen.”
Die Antragsteller sind der Auffassung, bei den ohne Genehmigung errichteten Parabolspiegeln handele es sich um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und hierbei um eine Verschandelung der Fassade. Die Antragsgegner seien daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Mieter diese Antennen wieder entfernen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, die an der Außenwand bzw. auf der Terrasse angebrachten Parabolspiegel entfernen zu lassen.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, durch die Anbringung der Parabolspiegel sei den übrigen Wohnungseigentümern kein nennenswerter Nachteil entstanden, zumal diese in wenig auffälliger Weise angebracht seien. Außerdem bestehe für italienische Staatsangehörige ein Recht auf Information durch das italienische Fernsehen, welches nur über Satellitenprogramm, nicht aber über Kabelanschluß empfangen werden könne. Dies gelte vor allem für die Mieter …, deren 10-jähriger Sohn bereits ein in der Öffentlichkeit bekannter Fußballnachwuchsstar mit Werbeverträgen unter anderem im italienischen Fernsehen sei. Für die Antragsgegnerin Ziffer 2 sei es im übrigen rechtlich unmöglich, auf die Mieter einzuwirken, da durch die Einschaltung der Zwischenvermieterin ein unmittelbares Vertragsverhältnis nicht bestehe.
Das Amtsgericht Waiblingen hat in den dort noch getrennt geführten Verfahren mit Beschlüssen vom 12.06.1990 den Anträgen jeweils stattgegeben und den Antragsgegnern hierbei die Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Abweisungsanträge unter Wiederholung der seitherigen Arguments weiterverfolgen. Die Antragsteller sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die Kammer hat mit Beschluß vom 05.10.1990 die Verfa...