Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung von Wohnraum. Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 20.07.1994; Aktenzeichen 3 C 1352/94) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluß des AG Ludwigsburg vom 20.7.94 – 3 C 1352/94 – kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.700 DM
Kosten d. LG. abgerechnet
Tatbestand
I. Die Klägerin klagte beim AG Ludwigsburg mit einer am 13.4.94 eingegangenen und am 16.4.94 zugestellten Klageschrift auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bei ihr mit Dauernutzungsvertrag vom 10.1.1992 auf unbestimmte Zeit gemieteten 2 Zimmer-Wohnung in … Der derzeitige Monatsmietzins beträgt 533 DM. Gestützt wurde die Klage auf die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 15.3.94 wegen Zahlungsverzugs in Höhe von 2.491,48 DM (Bl. 18/20, worin der Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 568 BGB widersprochen wurde).
Die Beklagte beantragte Klagabweisung, hilfsweise eine Räumungsfrist von 12 Monaten. Sie bezahlte am 16.5.94 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände von 1.805,21 DM durch Überweisung auf das Konto der Klägerin (vgl. Einzahlungsbeleg Bl. 32), dort eingegangen mit Wertstellung per 18.5.94. Sie meint, dadurch sei die Kündigung vom 15.3.94 gem. § 554 II Nr. 2 BGB unwirksam geworden.
Die Klägerin wies auf ihre vorausgegangene fristlose Kündigung mit Schreiben vom 16.8.93 (Bl. 37/38) wegen eines Zahlungsrückstandes von 1.490,48 DM hin. Der Rückstand sei von der Beklagten damals durch Zahlung erledigt worden. Sie meint, dadurch sei die Schonfristregelung der (späteren) Kündigung vom 15.3.94 gem. § 554 II Nr. 2 S. 2 BGB entfallen.
Den Rechtsstreit erklärten für erledigt die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.5.94 (Bl. 33) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.6.94 (Bl. 34).
Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 9.6.94, der Erledigungsantrag werde nicht gestellt. Das AG wies die Klägerin durch Beschluß vom 21.6.94 (Bl. 41/42) darauf hin, daß ein Widerruf und Anfechtung der Erledigungserklärung nur bis zur Abgabe der Erledigungserklärung des Gegners möglich sei.
Der PKF-Antrag der Beklagten wurde durch Beschluß vom 20.7.94 (Bl. 48/49) wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Das AG Ludwigsburg hat durch Beschluß vom 20.7.1994 (Bl. 50/53) gem. § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. In der Begründung ist ausgeführt: Die Erledigungserklärung der Klägerin vom 31.5.94 habe nicht mehr widerrufen werden können. Schon die Kündigung der Klägerin vom 13.8.93 wegen Zahlungsverzug von mehr als 2 Monatsmieten sei wegen rechtzeitiger Zahlung unwirksam geworden (§ 554 II Nr. 2 S. 1 BGB). Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15.3.94 sei gem. § 554 I Nr. 1 BGB begründet gewesen.
Die Beklagte habe zwar die am 16.5.94 offene Mietzinsschuld von 1.805,21 DM an die Klägerin überwiesen mit Wertstellung vom 18.5.94. Es könne offen bleiben, ob diese Zahlung der Beklagten noch innerhalb der Schonfrist seit Klägerhebung erfolgt sei. Denn gem. § 554 II Nr. 2 S. 2 BGB sei die Sperrwirkung der Unwirksamkeit der neuerlichen Kündigung durch Schonfristbefriedigung eingetreten.
Gegen diesen Beschluß, ihr zugestellt am 22.7.94, hat die Beklagte mit einem am 4.8.94 eingegangenen Anwaltsschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Dazu bringt sie vor: Die Beklagte habe die Mietzrückstände nicht in einem Betrag bezahlt.
Vielmehr habe sie mit der Klägerin, vertr. durch Geschäftsführer …, am 14.9.93 mündlich vereinbart, daß die Rückstände in monatlichen Raten von 50 DM zuzüglich zum laufenden Mietzins zurückzuzahlen seien, die Klägerin aber bei pünktlicher Ratenzahlung nichts weiter unternehme. Die zweite Kündigung (vom 15.3.94) sei unwirksam r geworden durch Zahlung der offenen Mietschulden von 1.805,21 DM.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die (erste) Kündigung vom 13.8.93 sei aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien unwirksam geworden. Bei Rechtshängigkeit der Klage am 16.4.94 und Zahlung der Beklagten von 1.805,21 DM per Überweisung mit Wertstellung vom 18.5.94 dürfte die Voraussetzung der Schonfristzahlung vorliegen. Die Beklagte habe die Ratenzahlung nicht eingehalten, so daß diese widerrufen worden sei.
Die Beklagte hat nicht erwidert.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft, rechtzeitig eingelegt und daher zulässig (§§ 91 a II, 577 II, 567 II S. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu Recht gem. § 91 a ZPO gemäß bisherigem Sach- und Streitstand der Beklagten auferlegt.
a) Zu Recht hat das AG festgestellt, daß die Erledigungserklärung der Klägerin nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden konnte (vgl. Thomas-Putzo 19. Aufl. § 91 a ZPO Anm. 4 d).
b) Die Räumungsklage wäre ohne Erledigung des Rechtsstreits gem. § 556 I BGB begründ...