Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.665,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 15.679,12 EUR seit 24.3.2012,

aus weiteren 184,40 EUR seit 3.11.2012,

aus weiteren 192,20 EUR seit 29.1.2013,

aus jeweils weiteren 777,90 EUR seit 2.2.2014, 2.3.2014, 2.4.2014 und 2.5.2014 sowie

aus jeweils weiteren 710,45 EUR seit 2.6.2014, 2.7.2014, 2.8.2014, 2.9.2014, 2.10.2014, 2.11.2014, 2.12.2014, 2.1.2015, 2.2.2015, 2.3.2015, 2.4.2015, 2.5.2015, 2.6.2015, 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015 und 2.12.2015

zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.5.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.420,90 EUR und darüber hinaus monatlich im Voraus, beginnend mit dem 1.3.2016, jeweils einen Betrag von 710,45 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 781,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.6.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.

7. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem schweren Verkehrsunfall.

Die gehörlose Klägerin, geboren am …, verheiratete Mutter von zwei in den Jahren 2003 und 2010 geborenen Kindern, befuhr am 17.7.2011 gegen 2.24 Uhr mit ihrem PKW…, amtl. Kennzeichen … die Straße L… aus Richtung… kommend. Auf dem … Viadukt geriet der ihr entgegen kommende Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem klägerischen Fahrzeug. Die Klägerin erlitt ein lebensgefährliches Polytrauma und wurde in ihrem Fahrzeug eingeklemmt. Sie konnte erst nach ca. 1 Stunde von der Feuerwehr befreit werden. Sie erlitt infolge des Unfalls folgende Verletzungen: Drittgradige offene Unterschenkelfraktur rechts, intrapatellare Weichteilwunde rechts, Decollement und Abriss der Bauchwandmuskulatur von der crista iliaca links, Platzwunde linkes Kniegelenk, Oberschenkelfraktur links, Thoraxtrauma mit Fraktur der 1. Rippe links, Harnweginfektion, postoperative Blutungsanämie. Wegen der durchgeführten operativen Eingriffe und des Heilungsverlaufs in den ersten Monaten nach dem Unfall wird auf die das insoweit unstreitige Vorbringen aus der Klageschrift vom 29.4.2013, Bl. 4-5, verwiesen. Die alleinige Haftung der Beklagten für das Schadensgeschehen vom 17.7.2011 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Am 15.10.2011 durfte die Klägerin erstmals mit dem Laufen an Krücken beginnen. Unstreitig war die Klägerin bis 12.4.2012 vollständig arbeitsunfähig. Im Zeitraum vom 1.10. bis zum 5.10.2012 musste die Klägerin sich einem erneuten operativen Eingriff unterziehen, in dem eingebrachte Schrauben entfernt wurden.

Die Beklagten leisteten Teilzahlungen auf die geforderten Schadenspositionen Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfallschaden.

Die Klägerin behauptet,

bis heute habe sich bei ihrem Gesundheitszustand keine nennenswerte Änderung ergeben, sie sei durch die Unfallfolgenden gezeichnet und beeinträchtigt. Sie leide noch immer unter starken und regelmäßigen Schmerzen im Bereich der verletzten Körperstellen und habe Beschwerden beim Sitzen und Gehen. Das Gehen sei ihr nur beschränkt und unter Schmerzen möglich. Sie könne nicht länger als eine halbe Stunde auf den Beinen sein, sitzen könne sie auch nicht lange und sogar beim Liegen müsse sie sich eine „passende” Position suchen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, mit ihren Kindern und ihrem Mann beispielsweise einen Ausflug oder längeren Spaziergang zu unternehmen. Sie reagiere gegenüber ihren Kindern und ihrem Mann zunehmend gereizt und aggressiv. Zudem leide sie unter den zunehmenden unfallbedingten finanziellen Schwierigkeiten.

Das Unfallereignis habe sich für die Klägerin auch psychisch belastend entwickelt. Die Klägerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Reaktion. Sie werde häufig nachts von Albträumen und tagsüber von so genannten „Flashbacks”, also wiederkehrenden Bildern vom Unfall, heimgesucht. Bis heute sei sie nicht mehr in der L...

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