Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer "frisch renovierten" Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Kriterium einer "frisch renovierten Wohnung" erfüllt nicht nur eine Wohnung, die kurz vor Übergabe an den Mieter voll umfänglich neu renoviert wurde. Davon kann auch dann ausgegangen werden, wenn alle wesentlichen Schönheitsreparaturen, insbesondere die Maler- und Tapezierarbeiten an Wänden und Decken durchgeführt wurden und lediglich kleinere oder einzelne Renovierungsmaßnahmen unterblieben sind, die den Gesamteindruck einer Wohnung als "renoviert" nicht beeinträchtigen.

2. Bei den nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnungsübergabe durchgeführten Renovierungsarbeiten darf es sich lediglich um solche handeln, die nach den einschlägigen Renovierungsklauseln mit langen Fristen bedacht sind, wobei eine Gleichstellung mit dem neu renovierten Zustand in der Regel nicht mehr erfolgen kann, wenn mehr als die Hälfte der Frist verstrichen ist.

 

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsätzen 1 und 2 OLG Stuttgart, 1989-02-17, 8 ReMiet 2/88, DWW 1989, 80.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736381

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge