Verfahrensgang
AG Waiblingen (Urteil vom 10.11.2016; Aktenzeichen 7 C 106/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, wird auf seine Kosten
2. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.500 EUR
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Den geltend gemachten Mietzins kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Kammer vermochte sich – wie schon das Amtsgericht – nicht davon zu überzeugen, dass zwischen dem Insolvenz schuldner, dem Zeugen … und der Beklagten eine mietvertragliche Bindung zustande gekommen ist. Es lässt sich weder feststellen, dass die Beklagte durch ihren Ehemann bei Abschluss des Mietvertrages am 29. Juli 2010 wirksam vertreten wurde, noch dass sie im Nachhinein eine etwaig vollmachtlose Erklärung ihres Ehemannes genehmigt hätte. Auch von einem eigenständigen Beitritt der Beklagten zum mietvertragliehen Verhältnis ihres Ehemannes mit dem Zeugen … lässt sich nicht ausgehen.
1. Nach der unangegriffenen und im unstreitigen Tatbestand enthaltenen Feststellung des Amtsgerichts wurde der Mietvertrag allein vom Ehemann der Beklagten unterzeichnet.
Die Beklagte hat ihrerseits hinreichend substantiiert bestritten, dass auch sieneben ihrem Ehemann – den Mietvertrag (mit-) abgeschlossen habe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte sie ausdrücklich, von dem Mietvertrag selbst keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe erst durch den Kläger im Jahr 2015 davon erfahren. Es oblag demnach dem Kläger, seinerseits zu der in seiner Darlegungs- und Beweislast liegenden Anspruchsvoraussetzung des Vertragsschlusses mit der Beklagten und seinen Umständen näher vorzutragen. Als Insolvenzverwalter ist der Kläger im Übrigen verpflichtet, hierzu den Insolvenzschuldner zu dessen Kenntnissen über den Hergang zu befragen und entsprechend vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004 Rn. 16).
Das Bestreiten der Beklagten war auch nicht etwa unbeachtlich, weil zuvor im schrittsätzlichen Vortrag durch ihren Prozessbevollmächtigten der Vertragsschluss nicht eigens bestritten wurde. Insbesondere liegt darin kein g,erichtliches Geständnis nach § 288 ZPO. Ein solches setzt grundlegend voraus, dass die Prozesspartei ausdrücklich oder zumindest aus den Umständen die erkennbare Erklärung abgibt, das Vorbringen des Prozessgegners bewusst nicht bestreiten zu wollen (vgl. zu diesem Erfordernis des „konkludenten Geständniswillens” BVerfG NJW 2001, 1565 Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 288 Rn. 3 mwN). Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Die Beklagte hat sich zwar schrittsätzlieh mit der Frage des Vertragsschlusses nicht befasst. Sie hat aber sehr wohl vielfältige Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vertrages wie auch gegen die Forderung der Höhe nach vorgebracht. Selbst wenn man aber einen geständnisgleichen Erklärungswillen dem schrittsätzliehen Vortrag hätte entnehmen wollen, setzt ein Geständnis nach § 288 ZPO zudem voraus, dass die Parteien zumindest auch stillschweigend unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandeln; denn ein schrittsätzlieh erklärtes Geständnis hat (noch) keine Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Da die Beklagte aber gerade in den für § 288 ZPO maßoeblichenen Verhandlungen vor dem Amtsgericht den Vertragsschluss als solchen ausdrücklich bestritten hat, scheidet eine Geständniswirkung schrittsätzliehen Vortrags auch deshalb aus.
Das Bestreiten ist auch nicht widersprüchlich, weil die Beklagte in ihrer Anhörung zugleich bekundete, sie habe den Mietzins nicht weiter geleistet, weil ihr Schwiegervater erklärt habe, dass sie die Miete nicht bezahlen müsse. Denn wäre die Beklagte selbst davon ausgegangen, Vertragspartnerin zu sein, hätte eine solche Rücksprache eher fern gelegen. Als Vertragspartnerin hätte sie sich ungeachtet einer Inhaftierung ihres Ehemannes zur Zahlung (auch weiterhin) verpflichtet sehen müssen.
Im Übrigen kann im Rahmen der Präklusionsvorschriften – der zeitlichen Grenze für die Beachtung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel – auch in einem späteren Stadium des Verfahrens der Vortrag des Gegners streitig gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 1983 – VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497 bei einem erstmaligen Bestreiten nach Zurückverweisung in die Berufungsinstanz; BeckOK/Bacher, ZPO, § 290 Rn. 2). Ein Bestreiten muss schon zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Beachtung finden und darf nur dann unberüc ksichtigt bleiben, wenn es aus Gründen der Verspätung durch die ZPO gerechtferti...