Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.08.2003 zu bezahlen,
Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuchs über das bei der Beklagten geführte Sparkonto mit der Nr. …
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 11.139,85 EUR
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung eines Sparguthabens aus gekündigtem Sparkonto geltend.
Die Beklagte ist durch Teilurteil vom 18.02.2004 verurteilt worden, dass bei ihr bestehende Sparkonto Nr. …, das auf den Namen der Klägerin geführt wird und zum 30.12.2002 11.086,38 EUR betrug, auf den Kündigungszeitpunkt 10. Juli 2003 abzurechnen.
Nach Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2004 wurde die Aufrechnung mit Fax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2004 erteilt (vgl. Bl. 73 f. d.A.).
Die Klägerin beantragt nunmehr in der 2. Stufe,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.08.2003 – hilfsweise ab Rechtshängigkeit – zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuches über das bei der Beklagten geführte Sparbuch mit der Nr.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt vor,
die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Sparguthabens, da sie ihre Verfügungsberechtigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Form nachgewiesen habe. Die Klägerin habe bislang weder einen Erbschein noch ein zulässiges Ersatzdokument vorgelegt, aus der sich ihre Erbenstellung zweifelsfrei ergebe.
Nach Ansicht der Beklagten entfalten die Feststellungen im Teilurteil vom 18.02.2004 im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder materielle Rechtskraft noch eine sonstige Bindungswirkung, da die Erbenstellung nicht Streitgegenstand, sondern lediglich Vorfrage zum Auskunftsanspruch gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf das Teilurteil vom 18.02.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des auf der zweiten Stufe geltend gemachten Auszahlungsanspruchs des streitgegenständlichen Sparguthabens begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 808 BGB auf Auszahlung des Sparguthabens gegen Rückgabe des Sparbuches.
1.
Die Klägerin ist, wie im Urteil vom 18.02.2004 rechtskräftig festgestellt, Forderungsinhaberin.
Zwar schafft ein Teilurteil grundsätzlich keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder materielle Rechtskraft für den Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs. Die materielle Rechtskraft wirkt aber, wenn die unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Vorfrage von Bedeutung ist (BGH, WM 1975, S. 1086, 1087). Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren und über sie nicht nur als Vorfrage zu entscheiden war. Der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel. Sofern diese allein nicht ausreicht, um Rechtsfolge und Lebenssachverhalt zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339).
Im Urteil vom 18.02.2004 wurde entschieden und ausgesprochen, das die Klägerin im Wege der Erbfolge Inhaberin der im Sparbuch verbrieften Forderung geworden ist. Die Forderungsinhaberschaft der Klägerin war in jenem Urteil nicht nur Vorfrage, sondern Streitgegenstand, weil der Rechnungslegungsanspruch nur technisches Hilfsmittel für die Inhaltsbestimmung und praktische Durchsetzung des Zahlungsanspruchs war und die Entscheidung über diesen nur vorbereitet hat. Da das Teilurteil vom 18.02.2004 für den nun abzuurteilenden Zahlungsanspruch vorgreiflich ist, besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung. Die Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch durch Urteil vom 18.02.2004 hat zugleich die Forderungsinhaberschaft der Klägerin rechtskraftfähig festgestellt. An diese Vorabsentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs ist das Gericht nunmehr gebunden.
Dem gegenwärtigen Verfahren ist die im Urteil vom 18.02.2004 rechtskräftig ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob die Forderungsinhaberschaft der Klägerin begründet ist.
2.
Die Beklagte kann die Auszahlung an die Klägerin auch nicht unter Berufung auf § 5 der dem Sparvertrag zugrunde liegenden AGB Banken verweigern. Sie verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich weiterhin auf diese Regelung beruft.
Die Beklagte ist nach § 808 BGB nicht verpflichtet, die Person des Überbringers des Sparbuchs auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung ist prinzipiell nicht Anspruchsgrundlage. Zwar ist die Klägerin gemäß § 5 AGB Banken verpflic...