Nachgehend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 35.000 EUR
Tatbestand
Die Klägerin ist Vorzugsaktionärin der Beklagten. Sie macht mit ihrer Anfechtungsklage geltend, dass der auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.01.2010 mit den Stimmen der stimmberechtigten Stammaktionäre gefasste Beschluss über die Gesamtentlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 rechtswidrig sei.
A.
1.
Die Klägerin ist mindestens seit der Einberufung der o.g. Hauptversammlung Aktionärin der Beklagten, sie hat an der Hauptversammlung, vertreten durch ihren Vorstand, teilgenommen und gegen den streitgegenständlichen Entlastungsbeschluss Widerspruch eingelegt.
2.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE). Nach der im Entlastungszeitraum geltenden Fassung der Satzung reichte ihr Geschäftsjahr jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. eines Folgejahres. § 2 dieser Satzung bestimmt den Unternehmensgegenstand der Beklagten wie folgt:
"§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere in folgenden Geschäftsfeldern tätig sind:
- Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Motoren aller Art und anderen technischen Erzeugnissen sowie von Teilen und Baugruppen für die genannten Produkte;
- Beratung auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung, insbesondere im Bereich des Fahrzeug- und Motorenbaus;
- Beratung und Entwicklung der Datenverarbeitung sowie die Erstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Datenverarbeitung;
- Vermarktung von Waren unter Nutzung von Markenrechten;
- Erbringen von Finanzdienstleistungen.
Die Tätigkeit des Unternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.
(2) Die Gesellschaft kann in den genannten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. Dies gilt nicht für genehmigungsbedürftige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann dazu auch im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen."
Die Beklagte ist im Jahr 2007 durch Umwandlung der P AG in eine SE entstanden, wobei der operative Geschäftsbetrieb auf eine andere AG ausgegliedert wurde, die in P AG umfirmierte und bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2008/2009 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten war.
3.
Die Beklagte hatte bereits 2005 mit dem Aufbau einer Beteiligung an der V AG (V) begonnen, zunächst mit dem Erwerb eines Aktienpakets von 10,26% der V-Stammaktien. In den folgenden Jahren erhöhte sie diese Beteiligung durch außerbörsliche Zukäufe sukzessive. So erreichte sie Ende März 2007 einen Anteil von 30,93% der V-Stammaktien, was ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG nach sich zog, das nicht zu nennenswerten Andienungen führte. Nach einer Pressemitteilung der Beklagten vom 03.03.2008 gab der Aufsichtsrat "grünes Licht" für eine Erhöhung der Beteiligung auf über 50% der stimmberechtigten Aktien (Anl. B 10). Nach weiteren Zuerwerben erreichte die Beklagte am 16.09.2008 einen Anteil von 35,14% (Pressemitteilung vom 16.09.2008, Anl. K 72).
Neben dem unmittelbaren Erwerb von V-Stammaktien schloss die Beklagte dazu Derivatgeschäfte (von ihr auch als Kurssicherungsgeschäfte bezeichnet) ab. Die Beklagte erwarb dabei Call-Optionen und veräußerte Put-Optionen, die nach ihrer Darstellung jeweils auf Barausgleich gerichtet ("cash settled") waren.
Nachdem der Kurs der V-Stammaktie Mitte Oktober 2008 zunächst von über 200 Euro auf gut 400 Euro gestiegen, anschließend aber wieder unter 200 Euro gefallen war (vgl. zur Kursentwicklung die Grafiken und Tabellen im Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2010, S. 50 bis 52, Bl. 316 bis 318), gab die Beklagte in einer Pressemitteilung am 26.10.2008 (Anl. K 25) Folgendes bekannt:
"Aufgrund der dramatischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten hat sich die P SE am Wochenende entschlossen, ihre Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme der V AG, Z, offen zu legen. Demnach hält die P SE am Ende der vergangenen Woche 42,6 Prozent der V Stammaktien sowie zusätzlich 31,5 Prozent cash gesettelte Optionen auf V Stammaktien zur Kurssicherung, was in der Summe einen Betrag von 74,1 Prozent ergibt. Bei Auflösung dieser cash gesettelten Opt...