Verfahrensgang
AG Ulm (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 11 C 54/12 WEG) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 20.12.2013 (11 C 54/12 WEG) wie folgt abgeändert:
Die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 wird für ungültig erklärt.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens: 3515 EUR
Tatbestand
1) Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Zu der Wohnungsanlage gehören Tiefgaragenstellplätze, darunter 3 Doppelparker-Einheiten mit je 4 bzw. je 2 Stellplätzen, die nach der Teilungserklärung vom 22.03.1989 dem Sondereigentum bestimmter Wohnungseigentümer zugewiesen sind. Nachdem bei der letzten Wartung der Doppelparker durch eine Fachfirma Korrosion an mehreren Hebebühnen und einigen Seitenwangen festgestellt worden war, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.10.2012 mehrheitlich beschlossen, dass an 6 Doppelparker-Stellplätzen Instandhaltungsmaßnahmen notwendig seien, was Gesamtkosten i.H.v. 14.758 EUR bedeute. Unter Top 4b wurde beschlossen: „Für diese Instandhaltungsmaßnahmen wird eine Sonderumlage von 703 EUR für jeden der 21 Tiefgaragenstellplätze erhoben.”
Der Kläger wendet sich gegen diesen Beschluss, da er zwar einen Tiefgaragen-Stellplatz hat, aber keinen der Doppelparker-Stellplätze benutzt. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Teilungserklärung Sondereigentum und kein gemeinschaftliches Eigentum vorliege und er deshalb nicht mit Kosten belastet werden dürfe. Jedenfalls verstoße die Kostenregelung gegen § 16 Abs. 4 WEG.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich,
die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Doppelparker dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen seien, da mindestens 2 Wohnungseigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
2) Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, die Teilungserklärung weise sämtliche Tiefgaragenstellplätze dem Sondereigentum zu. Damit seien grundsätzlich die jeweiligen Sondereigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Sondereigentums verantwortlich. Dies gelte auch für die Kostentragungspflicht. Diese Zuweisung in der Teilungserklärung sei auch wirksam. Es gehe hier um die Reparatur von Einzelteilen der Doppelparker, nämlich der Hebebühne, die sich präzise einem Eigentümer zuordnen ließen. Jedenfalls verstoße die Kostenregelung gegen § 16 Abs. 4 WEG.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 20.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ulm, 11 C 54/12 WEG, wird die Kostenregelung des Beschlusses unter TOP 4 b) der Eigentümerversammlung vom 01.10.2012 für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, das Amtsgericht Ulm habe mit Urteil vom 26.09.2007 (1 C 1/07 WEG) bereits rechtskräftig entschieden, dass die Doppelparker Gemeinschaftseigentum seien. Nach der eingebauten Technik könne eine einzelne Hebebühne nicht separat und unabhängig bewegt werden, ohne dass auch die anderen Hebebühnen der Einheit bewegt werden. Der Benutzer einer Einheit könne die Hebebühne nicht einfach abmontieren oder durchrosten lassen, weil sonst der Nutzer der daneben liegenden Einheit seinen Stellplatz nicht benutzen könnte.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
3) Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2014 haben die Berufungsbeklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt, dass in der Berufungsschrift vom 16.01.2014 zwar die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft namentlich bezeichnet worden seien, nicht aber die eingetragene Wohnungseigentümerin …. Diese sei vom Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 31.10.2012 noch als Eigentümer bezeichnet worden. Daher sei die Berufung als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
1) Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Berufungsschrift vom 16.01.2014 eine der übrigen Miteigentümer, die Miteigentümerin … nicht namentlich aufgeführt wurde.
Allerdings verlangt § 44 Abs. 1 S. 2 WEG i.V. mit §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 130 Nr. 1 ZPO, dass die beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urt. v. 8....