Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht für die Kosten des Vergleichsmehrwert bei Miterledigung nicht rechtshängige Ansprüche im Räumungsprozess

 

Orientierungssatz

1. Werden in einem Räumungsvergleich auch nicht rechtshängige Ansprüche mit geregelt, ist der Rechtsschutzversicherer für die Kosten des Vergleichsmehrwerts eintrittspflichtig, wenn die Ansprüche in unmittelbarer innerer Verknüpfung mit dem Versicherungsfall stehen.

2. Die Zahlung eines Abfindungsbetrages und der Verzicht auf Schönheitsreparaturen in einem Räumungsvergleich sind als nicht rechtshängige Ansprüche im Rahmen der Ermittlung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen, wenn der Versicherer für diese Ansprüche ebenfalls Versicherungsschutz gewährt hat. Dies ist der Fall, wenn außergerichtlich und prozessual im Wege der Verteidigung gegen das Räumungsbegehren ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses geltend gemacht wurde.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 1 StR 140/04)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732650

NJW-RR 2004, 242

IVH 2004, 17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?