Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Vermieters zur Übernahme des verbliebenen Heizöls nach Beendigung des Mietverhältnisses nur bei Verwendungsmöglichkeit

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Den Vermieter trifft bei Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung, das vom Mieter vertragsgemäß beschaffte Heizöl im Öltank gegen Kostenerstattung zu übernehmen grundsätzlich nicht, wenn er für das Restöl keine Verwendung wegen vorgesehener Umstellung auf Gasheizung mehr hat (vergleiche LG Freiburg (Breisgau, 1982-04-20, 9 S 380/81, WuM 1982, 206).

2. Im Regelfall kann der Vermieter nicht verlangen, daß der Mieter dann das Restheizöl abpumpen läßt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732770

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