Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung
Verfahrensgang
AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 04.11.2004) |
AG Traunstein (Aktenzeichen XVII 514/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 11.11.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 04.11.2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist seit 13.12.2001 Betreuung angeordnet mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge. Der Betroffene leidet ausweislich der zahlreichen im Rahmen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten, zuletzt desjenigen des Sachverständigen … vom 03.11.2004, an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie mit stabilem Wahnsystem. Aufgrund dieser Erkrankung waren in den letzten Jahren bereits zahlreiche stationäre Aufenthalte in psychischen Krankenhäusern erforderlich.
Der Betroffene war vor seiner neuerlichen Einlieferung in das … in der sozialtherapeutischen Einrichtung … wohnhaft. Der dortige Heimleiter benachrichtigte am 23.09.2004 die ehemalige Betreuerin des Betroffenen, dass dieser aufgrund mangelnder Einnahme der neuroleptischen Medikation psychisch auffällig geworden sei. Der Betroffene befand sich dann seit 27.09.2004 zunächst freiwillig in stationärer Behandlung auf einer offenen Station des … Nachdem es am 12.10.2004 ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses vom selben Tag zu einer akuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie kam, hat das Amtsgericht Traunstein die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 08.11.2004 genehmigt.
Die ehemalige Betreuerin hat mit Schreiben vom 30.10.2004 die Genehmigung der Verlängerung der geschlossenen Unterbringung beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches psychiatrisches Gutachten vom 03.11.2004 erstattet, welches eine chronisch-paranoide Schizophrenie mit stabilem Wahnsystem diagnostizierte und die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung aus ärztlicher Sicht als erforderlich erachtete.
Das Amtsgericht Traunstein hat sodann mit Beschluss vom 04.11.2004 die vorläufige Unterbringung über den 08.11.2004 hinaus bis zum 19.12.2004 genehmigt. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 05.11.2004 zugestellt.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 11.11.2004, eingegangen bei Gericht am 15.11.2004, sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und ausgeführt, dass die Diagnose einer Eigengefährdung nicht zutreffe.
Das Amtsgericht hat die Sache dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorgelegt.
Die 4. Zivilkammer hat dem Betroffenen mit Zwischenbeschlüssen vom 23.11.2004 eine Verfahrenspflegerin bestellt und Richterin … mit der Anhörung des Betroffenen beauftragt. Die beauftragte Richterin hat den Betroffenen, seine Verfahrenspflegerin und den behandelnden Arzt … am 03.12.2004 persönlich im … angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 61/64 d.A.) verwiesen. Die Verfahrenspflegerin hat für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 07.12.2004 Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz (Bl. 66/67 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Gegen die Genehmigung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung durch Beschluss vom 04.11.2004 ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (§§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, 70 g Abs. 3 Satz 1 FGG). Dies gilt auch, wenn das Gericht nach § 70 g Abs. 3 Satz 2 FGG die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet hat (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70 m, Rn. 3). Die sofortige Beschwerde vom 11.11.2004 ging am 15.11.2004 und damit fristgemäß innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei Gericht ein und ist mithin zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
a) Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB gegeben sind, kann das Vormundschaftsgericht unter den in § 69 f FGG weiter aufgeführten Voraussetzungen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch einstweilige Anordnung genehmigen (§ 70 h Abs. 1 Satz 1 FGG).
Gemäß diesen Vorschriften kommt eine vorläufige Unterbringung in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn entweder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und er insoweit seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen...