Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 09.11.1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 27.10.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters auf insgesamt 681.640,42 DM festgesetzt werden.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/3, der Beschwerdegegner 1/3.
3. Der Beschwerdewert wird auf 800.533 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin stellte am 16.02.1999 beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens und erklärte gleichzeitig die Bereitschaft zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplanes. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.1999 Rechtsanwalt … als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.04.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan vom 08.04.1999 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.07.1999 bestätigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin, … hat die Kammer mit Beschluss vom 27.08.1999 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 29.10.1999 hat das Amtsgericht gemäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit Antrag vom 27.10.1999 in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.10.1999 beantragte Rechtsanwalt … seine Vergütung als Insolvenzverwalter auf 863.842,53,– DM, die Auslagen auf 5.297,14 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen in Höhe von 139.062,35 DM, insgesamt also 1.008.202,02 DM festzusetzen.
Als Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsO) setzte der Antragsteller 19.662.468,38 DM an. Diesen errechnete er im einzelnen wie folgt:
Immobilien (wegen der Absonderungsrechte Überschuß gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV) |
5.950.810,89 DM |
Technische Anlagen |
5.881.506,00 DM |
Fuhrpark |
800,00 DM |
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
187.996,50 DM |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
392.260,16 DM |
Warenvorräte |
761.575,33 DM |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
2.582.011,71 DM |
Kasse |
9.492,80 DM |
Anderkonto 1000306100 |
656.958,11 DM |
Anderkonto 1200306100 |
56.071,45 DM |
Festgeldkonto |
564.914,24 DM |
Guthabenkonto |
181.282,03 DM |
Insgesamt |
17.225.679,22 DM |
Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, dass die Schätzung der Immobilien nach dem Wertgutachten des Sachverständigen … vom 06.03.1997 vorgenommen worden sei. Dieses Gutachten sei auch seinem Gutachten vom 30.03.1999 als vorläufiger Insolvenzverwalter beigefügt gewesen. Die technischen Einbauten seien neu im September von der HD … bewertet worden. Die Forderungen resultierten aus einer Saldenliste Debitoren (Stand 16.10.1999), die auf Angaben der Schuldnerin beruhten. Bei den Absonderungsrechten bzgl. der Immobilien sei ein Betrag von 1,5 Mio. DM abgezogen worden, da die … den erhaltenen Betrag von 1,5 Mio. DM mit den ausgereichten Darlehen verrechnet habe.
Der Antragsteller trägt weiter vor, dass nach der getrennten Rechnungslegung wegen der Fortführung des Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Zeit vom 01.04.1999 bis 15.10.1999 Überschüsse in Höhe von 2.156.958,11 DM entstanden seien. Dieser Stand entspreche nur teilweise dem Stand des für die Geschäftsfortführung eingerichteten Anderkontos 1000 306 100. Ein ebenfalls erwirtschafteter Betrag von 1,5 Mio. DM sei an die Volksbank … ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei hinzuzurechnen.
Weiter hinzuzurechnen seien Ausgaben, welche von dem für das Insolvenzverfahren eingerichteten Rechtsanwaltanderkonto bei der Raiffeisenbank … Ko.Nr. 1200 306 100, getätigt worden seien. Diese Ausgaben seien nicht einnahmemindernd abgesetzt worden, weil sie auch ohne Betriebsfortführung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Insolvenzverfahren entstanden wären. Es handele sich um einen Gesamtbetrag von 279.831,05 DM. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Seite 5 des Antrags vom 18.10.1999 verwiesen.
Danach ergebe sich folgender Schätzwert der Masse:
Vermögen |
17.225.679,22 DM |
Zuzüglich nichteinnahmemindernde Ausgaben |
279.831,05 DM |
Zuzüglich Überschüsse |
2.156.958,11 DM |
Schätzwert der Masse |
19.662.468,38 DM |
Den ursprünglich im Antrag vom 18.10.1999 errechneten Schätzwert in Höhe von 20.183.814,95 DM hatte der Antragsteller mit FAX vom 27.10.1999 korrigiert. Von letzterem Schätzwert hat er die ursprünglich angesetzten Kostenbeiträge nach § 171 InsO abgezogen.
Es errechne sich danach eine Regelvergütung von 448.749,36 DM.
Der Antragsteller macht Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV wie folgt geltend:
lit. a) |
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten |
0,250 |
lit. b) |
Unternehmensfortführung |
0,875 |
lit. c) |
Masse groß und mit erheblichem Aufwand vermehrt |
0,100 |
lit. d) |
Arbeitsrechtliche Fragen |
0,100 |
lit. e) |
Insolvenzplan |
... |