Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.142,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum 31.03.2020 einen Betrag in Höhe von 138,73 EUR zu bezahlen und weiterhin jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres, beginnend ab 01.04.2020 einen Betrag in Höhe von 614.40 EUR zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine vorgerichtliche Nebenforderung in Höhe von 2.251,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 183.668,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2007.
Wegen der Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Traunstein in dieser Sache vom 09.08.2017 (Blatt 97/114 der Akten), berichtigt durch Beschluss vom 06.11.2017 (Blatt 136/137) der Akten verwiesen. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 05.02.2018 (Blatt 143/154 der Akten) ausgeführt, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte ihre Berufungen zurückgenommen. Das Grund- und Teilurteil ist somit rechtskräftig.
Nunmehr ist noch über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie über die Höhe des materiell zu ersetzenden Schadens zu entscheiden.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Oberarmschaftfraktur links mit dramatischer Parese, eine undislozierte Olecranonfraktur links, eine Becken-B-Verletzung mit Sakrum-Fraktur SI beidseits sowie vorderer Beckenringfraktur links, eine Jochbodenfraktur rechts, eine laterale Orbitawand- und Bodenfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma, großflächige Schürfwunde an der rechten Wange und eine Schürfwunde am rechten Fuß. Die Klägerin wurde zunächst vom Notarzt ins Klinikum … verbracht und sodann mit dem Hubschrauber in das Klinikum in … verlegt. Dort wurde sie auf der Intensivstation behandelt. In der ersten Nacht erfolgte eine erste Operation wegen der Radialislähmung links und der Oberarmfraktur. Bei dieser wurde der Klägerin eine Platte in den Arm eingesetzt. Die Finger 1 bis 3 links waren taub. Zudem hat die Klägerin ausgedehnte Weichteilverletzungen der rechten Gesichtsseite mit großen Schürfwunden erlitten. Wegen der Kieferfraktur und einer Orbitafraktur wurden mehrere Chefärzte konsultiert. Die Klägerin hat nach dem Unfall etwa eine Woche lang Doppelbilder gesehen. Die Schürfwunde im Gesicht eiterte stark und wurde mit Infusionen behandelt. Die Beckenringfraktur wurde erst eine Woche nach dem Unfall diagnostiziert. Die Klägerin musste drei bis vier Wochen Opiate einnehmen. Ab Ende August 2007 konnte die Klägerin sich jedenfalls mit Krücken bewegen. Sie musste sich regelmäßig physiotherapeutischer Behandlung unterziehen. Ab Mitte September 2007 hat sich das Gehen gebessert. Beim Schulbesuch hat die Klägerin wegen der Fallhand links eine Schiene getragen, weshalb sie im ersten halben Jahr eingeschränkt war. Zudem musste sie zur Entlastung des Beckens auf einem Sitzkissen sitzen und ging dreimal wöchentlich zum Physiotherapeuten sowie zu den Ärzten. Vom 15.07.2007 bis 15.09.2007 lag eine MdE von 100% vor, vom 15.09.2007 bis 31.01.2009 eine MdE von 80%, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 eine MdE von 50%, vom 01.07.2008 bis 31.08.2009 eine MdE von 30% und ab 01.09.2009 eine MdE von 20%.
Die Klägerin hat am linken Oberarm eine ca. 3 cm lange Narbe sowie am rechten Oberschenkel eine ca. 2 cm lange Narbe davongetragen.
Die Klägerin hat beim Unfall zudem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.
Weiterhin ist es bei der Klägerin bei dem Unfall über eine Gehirnerschütterung hinaus zu einer leichten strukturellen Hirnschädigung gekommen.
Als Dauerfolgen des Unfalls liegt dabei eine leichte posttraumatische kognitive Einschränkung mit Beeinträchtigungen der Sprachsemantik, leicht erhöhter Interferenzanfälligkeit, geringer exekutiver Funktionsstörung sowie eine leicht eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit im Sinne eines pseudoneurasthenischen Syndroms als Folge einer kleinen diffusen axonalen Läsion an der Markrindengrenze rechts frontopular vor. Zudem ist als Dauerschaden eine gering ausgeprägte residuale Radialisparese links mit Sensibilitätsstörungen, autonomen Funktionsstörungen und leichten ne...