Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.410,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.06.2005 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung und Bewilligung der Auflassung des hälftigen Miteigentumanteils der Klägerin an den Beklagten an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Göppingen

  1. Heft 12002 BV Nr. 1: 29,99/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück/Flurstück 2039/71, Röntgenweg 28 a, 20 m², Bauplatz verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen, Aufteilungsplan Nr. 9,
  2. Heft 12031 BV Nr. 1: 1/1000 Miteigentumsanteil an o.g. Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage, Aufteilungsplan Nr. TG 9.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 389,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.08.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird jedoch gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

bis 02.11.2005 (teilweise Klagerücknahme): 15.230,10 EUR

(Klagantrag Ziffer 1:

11.210,30 EUR

Klagantrag Ziffer 2:

3.600,00 EUR

Klagantrag Ziffer 3:

419,80 EUR),

ab 02.11.2005: 9.830,10 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer vergleichsweisen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien geltend.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe der Parteien ist seit 14.12.2001 rechtskräftig geschieden. Sie sind hälftige Miteigentümer des im Tenor unter Ziffer 1 genannten Grundbesitzes.

Am 09.12.2004 schlössen die Parteien vor dem Landgericht Ulm (Aktenzeichen 2 O 351/04) folgenden Vergleich:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR durch den Kläger, an diesen den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Göppingen

    (a) Heft 12002 BV Nr. 1: 29,99/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück/Flurstück 2039/71, Röntgenweg 28 a, 20 m², Bauplatz verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen, Aufteilungsplan Nr. 9,

    (b) Heft 12031 BV Nr. 1: 1/1000 Miteigentumsanteil am oben genannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz Stellplatz in der Tiefgarage, Aufteilungsplan Nr. TG 9, an den Kläger zu übertragen und die Auflassung zu bewilligen. Näheres regelt ein noch abzuschließender Notarvertrag. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Hinterlegung des Betrages in Höhe von 10.000,– Euro beim Beklagtenvertreter innerhalb von vier Wochen ein Notartermin beim Notariat Eislingen, Notar Kern vereinbart wird.

  2. Der Kläger verpflichtet sich, nach Eintragung gemäß Ziffer 1 die Beklagte von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag der Kreissparkasse Göppingen vom 30. Okt. 2000 Nr. 69498794 freizustellen.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass hiermit sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sind, insbesondere die anhängigen Verfahren vor dem Familiengericht München, Aktz. 542 F 09721/02 (Zugewinnsverfahren) sowie Aktz. 542 F 09525/04 (Rückforderungsanspruch) sowie das Teilungsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Göppingen, Aktz. 1 K 107/03. Der Kläger nimmt die Klagen vor dem Familiengericht München mit den Aktz. 542 F 09721/02 sowie 542 F 09525/24 zurück, die Beklagte stellt keinen Kostenantrag; ebenso nimmt die Beklagte den Antrag auf das Teilungsversteigerungsverfahren Aktz. 1 K 107/03 Amtsgericht Göppingen zurück sowie die Widerklage in dem Zugewinnsverfahren des Amtsgerichts München 542 F 09721/02, der Kläger stellt ebenfalls keinen Kostenantrag.
  4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in sämtlichen Verfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Gleiches gilt für die noch zu erstellende Notarsurkunde und Auflassung.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  6. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, diesen Vergleich schriftlich bei Gericht durch Anwaltsschriftsatz bis zum 16. Dez. 2004 zu widerrufen.

Mangels Zahlung des Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR durch den Kläger ist bislang die Übertragung des hälftigen Miteigentumanteils der Klägerin nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2004 mitteilen lassen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Die Strafanzeige gegen den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Gemeindegericht Novi Sad, Serbien hat die Klägerin am 09.08.2005 zurückgenommen.

Nach Abzug des unstreitigen Erstattungsanspruches des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 589,70 EUR aus den vorangegangenen Klageverfahren, begehrt nunmehr die Klägerin die Zahlung in Höhe von 9.410,30 EUR...

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