Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 583,41 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.12.14 in … zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 28 %, die Beklagte 72 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aufgrund eines Unfalls am … Schadensersatz, insbesondere die Zahlung von Schmerzensgeld.

Am 11.12.2014 befuhr Frau … als Fahrerin des Fahrzeugs PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die … in Scheeßel in Richtung …. Im Kreuzungsbereich wollte sie nach links auf die … abbiegen, wobei sie den vorfahrtsberechtigten LKW mit dem Kennzeichen … übersah. Der LKW fuhr in die linke Seite des Golfs, wodurch dieser gegen eine Hauswand geschleudert wurde.

Die Klägerin saß zum Unfallzeitpunkt als Mitfahrerin im PKW der … auf der Rückbank hinten links. Insgesamt befanden sich in dem Golf 4 Personen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war. Die übrigen 3 Personen wurden bei dem Unfall im Gegensatz zur Klägerin nur minimal verletzt.

Der PKW VW Golf war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall diverse Verletzungen, darunter insbesondere eine vordere Beckenringfraktur links, ein erstgradiges Schädelhirntrauma, eine Thorax-Prellung links, eine Rippenserienfraktur und eine LWS-Prellung. Sie befand sich 6 Tage in stationärer Behandlung im …. Im Anschluss war sie 6 Wochen auf den Rollstuhl und die Versorgung durch die Eltern angewiesen. Danach erfolgte eine Mobilisation, die ca. 4 Wochen dauerte und ab dem Unfall insgesamt 78mal durch krankengymnastische Behandlungen durchgeführt wurde. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen traten bei der Klägerin Ängste und Schlafstörungen auf sowie ein Panikempfinden beim Autofahren.

Die Klägerin hat auch heute noch Schmerzen bei statischer Belastung der Lendenwirbelsäule und beim in die Hocke gehen.

Der Klägerin entstanden Zuzahlungen zu Krankengymnastik in Höhe von 18,88 EUR sowie Rezeptgebühren in Höhe von 53,78 EUR. Für die Fahrten verauslagte sie Fahrtkosten in Höhe von 334,80 EUR sowie Parkgebühren von 30,00 EUR. Bei dem Unfall wurde eine Bluse im Wert von 19,95 EUR zerstört. Ferner kamen ihr ein Ring im Wert von 60,00 EUR und ein Ohrstecker im Wert von 120,00 EUR abhanden.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2016 unter Fristsetzung bis zum 20.08.2016 auf, die einzelnen Schadensersatzpositionen zu begleichen sowie einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte leistete daraufhin einen Betrag von 2.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie sei bei dem Unfall angeschnallt gewesen. Letztlich käme es darauf jedoch aber auch nicht an, denn wenn sie nicht angeschnallt gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verletzungsbild gehabt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 583,41 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2016 zu zahlen,
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen vom 11.12.2014, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bei dem Unfall nur deshalb so schwer verletzt worden, weil sie nicht angeschnallt gewesen sei. Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, dass die Klägerin ein hohes Mitverschulden am Zustandekommen der Unfallfolgen treffe.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und die Zeugin … uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02. März 2018, Bl. 73 f d.A., und vom 09.02.2018, Bl. 52 bis 54 d.A., Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.03.2018. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten der Sachverständigen … und … vom 22.03.2019 (hintere Aktentasche) Bezug genommen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Verden 226 Js 9748/...

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