Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietforderung

 

Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 22.05.1981; Aktenzeichen 3 C 15/81)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Mai 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin – eine Schweizer Aktiengesellschaft – eine Forderung aus einer Abrechnung über Mietnebenkosten geltend.

Die Beklagten haben von der Klägerin eine Wohnung im Haus Rainleäckerweg 16 in Lauchringen gemietet.

Nach Ziffer 3 des Formularmietvertrages vom 3.7.1979 sind die Beklagten verpflichtet, zusammen mit der Kaltmiete eine monatliche Umlage in Höhe von 98,– DM für die in dieser Klausel aufgeführten Mietnebenkosten zu bezahlen. Die Formularklausel Ziffer 16 a bestimmt, daß über diese Vorauszahlungen abgerechnet werden kann, „sobald und sooft die tatsächlich angefallenen Nebenkosten, die bezahlte, vorläufig vereinbarte Umlage übersteigen”. Anläßlich einer Mieterversammlung im März 1980 hat die Klägerin durch ihren Hausverwalter „klarstellen” lassen, daß sie über die Vorauszahlungen von nun an tertialweise abrechnen werde. Am 24.6.1980 wurde den Beklagten die Aufstellung und Abrechnung der Nebenkosten für das 1. Tertial 1980 zugeschickt. Die Beklagten haben die Zahlung des auf sie laut Abrechnung umgelegten Betrages in Höhe von 651,08 DM verweigert.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Forderung aus der Abrechnung sei fällig, da die Parteien vereinbart hätten, daß die Klägerin auch in kürzeren Zeitabständen als der gesetzlich bestimmten Ein-Jahresfrist die Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten abrechnen könne. Diese Klausel sei nicht als eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung i.S. von § 10 MHRG anzusehen. Die Abrechnung sei im übrigen ordnungsgemäß; insbesondere hätten sich die Beklagten wirksam verpflichtet, alle in Ziffer 3 des Mietvertrages aufgeführten Mietnebenkosten zu tragen; die Klausel verstoße auch nicht gegen das AGB-Gesetz.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 651,08 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 15.7.1980 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die von der Klägerin vorgenommene Abrechnungsweise sei weder üblich noch durch den Mietvertrag gedeckt. Darüberhinaus sei die Abrechnung vom 24.6.1980 nicht ordnungsgemäß; insbesondere seien die Kosten für die Hausverwaltung, die Kosten für die Versicherung sowie die Insertionskosten nicht umlagefähig.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 27.4.1981 nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, daß die Forderung möglicherweise nicht fällig sei. Sodann hat es mit Urteil vom 22.5.1981 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung laut Abrechnung vom 24.6.1980 sei derzeit nicht fällig. Zum einen habe die endgültige Abrechnung über die monatlichen Vorauszahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MHRG jährlich zu erfolgen. Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende wirksame Vereinbarung könne in der Klausel 16 a des Mietvertrages nicht gesehen werden, da diese Bestimmung gegen die §§ 8, 9 Abs. 1 und 1 Ziff. 1 AGBG verstoße. Zum anderen entbehre die Abrechnung schon der äußeren Ordnungsmäßigkeit: Hinsichtlich der Positionen „Hausverwaltung”, „Strom”, „Heizöl” und „Kaminfeger” entspreche sie nicht den Mindestanforderungen, so daß die mit ihr geltend gemachte Forderung nicht fällig sei.

Gegen das am 1.6.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.6.1981 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin wurde die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß vom 20.7.1981 antragsgemäß bis zum 14.8.1981 verlängert. Die Klägerin hat die Berufung am 11.8.1981 begründet.

Die Klägerin meint, die gesetzliche Regelung des jährlichen Abrechnungszeitraumes bei Nebenkosten in § 4 Abs. 1 Satz 2 MHRG stellte zwingend nur die äußerste zeitliche Grenze darf innerhalb dieser Grenze hätten die Parteien mit Ziffer 16 a des Mietvertrages der Klägerin das Recht einräumen dürfen, auch in kürzeren Zeiträumen abzurechnen. Die Klägerin regt an, über die Fragen der Abdingbarkeit des § 4 Abs. 1 S. 2 MHRG sowie der Umlagefähigkeit der Kosten für Hausverwaltung, Versicherung und Insertion beim Oberlandesgericht Karlsruhe einen Rechtsentscheid einzuholen. Darüberhinaus meint sie, der Erstrichter habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Außerdem sei durch die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung über das hinausgegangen, was die Beklagten selbst gerügt haben.

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Mai 1981 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 651,08 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 15.7.1980 zu zahlen.

Die Beklagten/Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, der Erstrichter sei zutreffend davon ausgegangen, daß – selbst bei Abdingbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 MHRG ei...

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