Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Unzureichende Wärmedämmung in einer Altbauwohnung kein Mietmangel
Orientierungssatz
Bezieht der Mieter eine 1956 errichtete Wohnung, muss er wissen, dass ein Vielfaches des bei Neubauwohnungen erforderlichen Beheizungsaufwandes betrieben werden muss, um ein schadenfreies Wohnen zu gewährleisten. Eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung, die bei nicht ausreichender Beheizung zu Schimmelbefall der Wohnung führen kann, stellt keinen Mietmangel dar, weil der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung den jeweils gültigen Anforderungen an die Wärmedämmung anzupassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1735902 |
MietRB 2004, 281 |
IWR 2008, 76 |
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