Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unzureichende Wärmedämmung in einer Altbauwohnung kein Mietmangel

 

Orientierungssatz

Bezieht der Mieter eine 1956 errichtete Wohnung, muss er wissen, dass ein Vielfaches des bei Neubauwohnungen erforderlichen Beheizungsaufwandes betrieben werden muss, um ein schadenfreies Wohnen zu gewährleisten. Eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung, die bei nicht ausreichender Beheizung zu Schimmelbefall der Wohnung führen kann, stellt keinen Mietmangel dar, weil der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung den jeweils gültigen Anforderungen an die Wärmedämmung anzupassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735902

MietRB 2004, 281

IWR 2008, 76

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