Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 3 C 138/97)

 

Tenor

1. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen – 3 C 138/97 – im Kostenpunkt und in Ziffer 3 aufgehoben.

Die negative Feststellungsklage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten erster Instanz tragen die Kläger jeweils zu 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4 %. Die Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel sind zulässig, begründet ist jedoch nur die selbständige Anschlußberufung der Beklagten.

Das Mietverhältnis endete mit Ablauf des 30.6.1997, da die Beklagten gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt gekündigt haben.

Die Beklagten hatten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23.12.1996 zwar auf 31.3.1997 gekündigt. Die Kläger wiesen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 11.1.1997 jedoch zu Recht darauf hin, daß die Kündigung erst mit Ablauf des Jahres 1997 wirksam werde, da das Mietverhältnis länger als 10 Jahre bestand, § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Beklagten hatten dann, weil sie vorzeitig ausziehen wollten, mit Schreiben vom 20.3.1997 um Zustimmung zur Untervermietung und um Antwort bis 27.3.1997 gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger teilte dann mit Schreiben vom 24.3.1997 mit, daß kein Anlaß bestehe, auf die Bitte der Beklagten einzugehen, schon gar nicht innerhalb der ultimativ gesetzten sehr knappen Frist.

Daraufhin kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 27.3.1997 auf Ende Juni 1997. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Kläger sieht die Kammer dem Schreiben vom 24.3.1997 eine endgültige Ablehnung der Kläger, einer Untervermietung zuzustimmen. Die Kläger brachten zum Ausdruck, und so konnten es die Beklagten als Erklärungsempfänger auch verstehen, daß sie es ablehnten, sich überhaupt mit der Angelegenheit zu befassen – „es besteht kein Anlaß”. Die Kläger gingen damit sachlich überhaupt nicht auf die Bitte der Beklagten ein, sondern lehnten diese generell ab, ohne irgendwelche Einschränkungen zu machen. Dies ist nach Auffassung der Kammer eine eindeutiges Nein. Der Zusatz „schon gar nicht” ist keine Einschränkung, sondern eine Verstärkung, ein weiterer Ablehnungsgrund. Die Kläger haben auch nicht zum Ausdruck gebracht, sie würden deswegen ablehnen, weil kein Nachmieter genannt worden sei. Eine andere Auffassung könnte man dann vertreten, wenn die Kläger beispielsweise mitgeteilt hätten, es bestehe derzeit kein Anlaß zur Erteilung der Zustimmung, wie es das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen ausführt. Das Wort derzeit fehlt aber gerade im Schreiben vom 24.3.1997.

Es war auch nicht erforderlich, daß die Beklagten in ihrem Schreiben vom 20.3.1997 bereits einen konkreten Nachmieter benannten. Der Mieter kann durchaus ein Interesse daran haben, zunächst um generelle Zustimmung zu bitten, bevor er in konkrete Verhandlungen mit einem Nachmieter eintritt, dem er dann gegebenenfalls wieder „absagen” müßte, wenn der Vermieter nein sagt. Der Vermieter kann, ohne daß ihm bereits ein konkreter Nachmieter benannt wird, sich generell auf den Standpunkt stellen, eine Untervermietung komme nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann der Mieter immer noch entscheiden, ob er in der Wohnung bleibt, sich dennoch um eine Zustimmung des Vermieters durch nunmehrige Benennung eines konkreten Nachmieters bemüht oder kündigt.

Die Beklagten haben als Reaktion auf die Ablehnung der Kläger mit Schreiben vom 27.3.1997 gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB demnach zu Recht auf Ende Juni 1997 gekündigt. Daß sie daneben noch versuchten, dennoch einen Nachmieter zu stellen, um einen möglichen Streit zu vermeiden, ändert an der Wirksamkeit der begründeten Kündigung nichts.

Auch wenn die Beklagten die Bitte nach Untervermietung alleine mit der Absicht geäußert hätten, eine Absage zu erzielen, was im übrigen nicht feststeht, hätten die Kläger es in der Hand gehabt, durch entsprechende Erklärungen diese Absicht zu vereiteln.

Deshalb ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.6.1997 beendet.

Der Feststellungsantrag (Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Urteils) ist daher unbegründet. Auf die Anschlußberufung der Beklagten war die vom Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit der Berufung der Kläger. Nach Mietvertragsende besteht kein Anspruch auf Zahlung von Miete und Nebenkosten. Ob die Voraussetzung der §§ 257 ff. ZPO gegeben sind, kann auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1309775

WuM 1998, 22

IPuR 1998, 59

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