Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe der Einigungserklärung und Eintragsbewilligung

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Eintragung eines Wohnrechts im Einfamilienwohnhaus im … im Grundbuch des Grundbuchamtes … Nr. … Flurstücknr. …, bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, zu Gunsten der Klägerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Wohnrechtsinhaberin zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das unter Ziffer 1 bezeichnete Einfamilienwohnhaus an die Klägerin herauszugeben und sämtliche Zimmerschlüssel für die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern. Sie streiten um Ansprüche aus dem Testament ihrer 1993 verstorbenen Großmutter … geb. F. W. hatte am 26.06.1992 folgendes Testament eigenhändig errichtet:

”Mein Sohn … erhält das Haus und Grundstück. Es bleibt immer in Familienbesitz. Meine Enkelin … (die Klägerin, Anm. des Gerichts) erhält das Wohnrecht in meiner Wohnung auf Lebzeit frei. (…)”

… der Vater der Parteien hatte die Alleinerbschaft angenommen. Er verstarb am 29.08.2002, ohne dass mit der Klägerin eine Einigung über ein Wohnrecht erzielt werden konnte. Alleinerbin des Vaters ist die Beklagte. Ihr gegenüber verfolgt die Klägerin das Wohnrecht weiter.

Das Gebäude der Erblasserin besteht je zur Hälfte aus einem Ökonomieteil und einem Wohnhaus. Die Erblasserin selbst bewohnte hauptsächlich das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein dingliches Wohnrecht am gesamten Wohnbereich des Gebäudes zu.

Sie beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Eintragung eines Wohnrechts im Einfamilienwohnhaus im … im Grundbuch des Grundbuchamtes … Nr. …, Flurstücknr. … bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, sowie dem Vorplatz rechts vom Wohnhaus und der Garage einschließlich Zufahrt zu Gunsten der Klägerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Wohnrechtsinhaberin zu bewilligen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, das unter Ziffer 1 bezeichnete Hausgrundstück an die Klägerin beauszugeben und sämtliche Zimmerschlüssel für die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume herauszugeben;
  3. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Schlüssel für die in den unter Ziffer 1 bezeichneten Räumen stehenden Schränke sowie für die Garage herauszugeben.

Hilfsweise, für den Fall, dass ein dingliches Wohnrecht nicht vorliegt, beantragt sie,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht unter Ausschluss der Beklagten an den Räumen im Einfamilienwohnhaus im … im Grundbuch des Grundbuchamtes … Nr. …, Flurstücknr. … bestehend aus dem Kellerraum im Untergeschoss, der Küche, einem Wohn- und Esszimmer, einem WC, einem Vorraum sowie dem Flurtreppenhaus im Erdgeschoss, zwei Zimmern, einem Bad-WC, einem Abstellraum, einem Holzschopf sowie dem Treppenhaus im ersten Obergeschoss, einem Zimmer nebst Speicher, Vorraum und Treppenhausflur im Dachgeschoss, sowie dem Vorplatz rechts vom Wohnhaus und der Garage einschließlich Zufahrt zu gewähren;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 1 bezeichneten Räume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
  3. die Beklagte zu verurteilen, die Haustürschlüssel für das Einfamilienwohnhaus im … sowie sämtliche Zimmerschlüssel für das oben bezeichnete Hausgrundstück einschließlich der Schlüssel für die Zugangstür zum Schopf vom Bad sowie der Schlüssel zur Gasflasche im Blechverschlag herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihre Großmutter sei im Alter zunehmend verwirrt gewesen, so dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen sei. Das Testament könne schon deshalb nicht wirksam sein, da es unleserlich sei. Außerdem könne sich ein Wohnrecht nicht auf das ganze Wohnhaus beziehen, da die Erblasserin nur einen Teil des Hauses bewohnt habe. Es könne auch nicht sein, dass die Erblasserin ein solches umfassendes Wohnrecht habe vermachen wollen. Um das Grundstück zu bewirtschaften sei es erforderlich, in dem Haus wohnen zu können. Sie meint, es könne allenfalls ein schuldrechtliches Wohnrecht vermacht sein. Die Herausgabe von Schlüsseln sei im Übrigen nicht erforderlich, da die Klägerin selbst im Besitz eines Hausschlüssels sei. Sie, die Beklagte, habe lediglich ein Schlafzimmer ab...

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