Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Bruchteil der Verwaltervergütung. Kein Verfügungsverbot für Insolvenzschuldner. Normalverfahren 25 % des einfachen Staffelsatzes. Genereller Zustimmungsvorbehalt 35 % des einfachen Staffelsatzes nach § 2 InsVV
Leitsatz (redaktionell)
Werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Sicherung und Verwaltung des Schuldnervermögens, ein genereller Zustimmungsvorbehalt, die Fortführung des Unternehmens sowie die Verfügung über bestehende Arbeitsverhältnisse übertragen, beträgt seine Vergütung 35 % des einfachen Staffelsatzes nach § 2 InsVV.
Normenkette
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2, § 2
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 10 IN 180/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird antragsgemäß auf 12.662,73 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß vom 30.8.1999 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich ist angeordnet worden, daß die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen kann; zudem ist dem Beschwerdeführer die Sicherung und Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin, die Fortführung eines von der Schuldnerin betriebenen Unternehmens sowie die Verfügung über bestehende Arbeitsverhältnisse, übertragen worden.
Durch Beschluß vom 11.10.1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
Mit Schriftsatz vom 20.10.1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf 13.619,73 DM begehrt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.12.1999 auf 12.662,73 DM reduziert. Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf lediglich 9.344,96 DM festgesetzt. Gegen die teilweise Zurückweisung seines Festsetzungsgesuches wendet sich die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf deren Begründung ebenfalls verwiesen wird.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet.
Wie aus § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV folgt, beträgt die Vergütung des vorläufigen Verwalters einen Bruchteil der Verwaltervergütung. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluß vom 12.1.2000 (4 T 5/00) ausgeführt hat, folgt sie hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Bruchteils mangels Vorliegens anderweitiger Erkenntnisquellen den Ausführungen von Eickmann (Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, Köln 1999; § 11, Rn. 11 ff.). Danach beträgt die Vergütung des vorläufigen „schwachen” Verwalters (kein Verfügungsverbot für Schuldner) in der Regel für ein Normalverfahren, wenn kein oder nur auf einzelne Vermögensgegenstände bezogener Zustimmungsvorbehalt besteht, 25% des einfachen Staffelsatzes nach § 2 InsVV und für den Fall, daß wie hier ein genereller Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden ist, 35% dieses Staffelsatzes (Eickmann a.a.O., Rn. 17, 18).
Mithin beträgt die dem Beschwerdeführer zustehende Regelvergütung hier 35% des einfachen Staffelsatzes des § 2 InsVV. Da es sich hier auch nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers um ein Normalverfahren handelt, kommen Abzüge von der festgestellten Regelvergütung nicht in Betracht (vgl. dazu § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV; Eickmann a.a.O., Rn. 19).
Mithin war die Vergütung des Beschwerdeführers, wie von ihm im Schriftsatz vom 7.12.1999 berechnet, antragsgemäß festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 603265 |
InVo 2000, 165 |
NZI 2001, 38 |
ZInsO 2000, 350 |