Tenor

  • Über den Arrestbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 16.07.2010 hinaus wird wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 1) in Höhe von 26 666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 2) in Höhe von 26 666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10 000,- € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.

  • Durch Hinterlegung von weiteren 55 000,- € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

  • Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie der Behauptungen der Arrestkläger bezüglich der bei Erlass des Arrestbefehls berücksichtigten Arrestgründe wird auf das Teilurteil vom 29.09.2010 Bezug genommen.

Darüber hinaus behaupten die Arrestkläger, dass die Arrestbeklagte den Arrestklägern ein neues, nachgebessertes, aber immer noch unvollständiges Nachlassverzeichnis vom 13.09.2010 vorgelegt habe.

Darin befänden sich eine Reihe neu erwähnter Nachlassgegenstände, die in dem im Hauptsacheverfahren vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 18.06.2010 fehlten.

Da die Arrestbeklagte das am 18.06.2010 vorgelegte Nachlassverzeichnis als "endgültiges Nachlassverzeichnis" deklarierte, stehe fest, dass die Arrestbeklagte versuchte, die Arrestkläger über den wahren Nachlassbestand zu täuschen.

Außerdem verschleiere die Arrestbeklagte das Vermögen des Erblassers.

Die Erlöse aus den Immobilienverkäufen seien auf das Konto mit der Nr. ... bei der ... gezahlt worden.

Die Arrestbeklagte trage allerdings vor, der aktuelle Kontostand belaufe sich auf 115 000 € und dieser Betrag stehe ihr zur Verfügung.

Damit liege der Kontostand um 86 954,24 € unter der Gesamtsumme der Erlöse aus den Immobilienverkäufen.

Die hier erfolgte Umwandlung von Immobilienvermögen in unkörperliches Vermögen begründe einen Arrestgrund.

Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses vom 13.09.2010 behaupten die Arrestkläger, dass sich der Wert des Nachlasses um 94 677,- € erhöht habe, sodass sich ein Saldo von 275 209,90 € ergebe.

Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Arrestbeklagte zu Unrecht Nachlassverbindlichkeiten - Vorfälligkeitsentschädigungen, Löschungsanträge, Darlehensverpflichtung gegenüber ... und ... Gutachterkosten, Kosten für Erbscheinsanträge, Rechtsanwaltskosten für das Arrestverfahren - im Bestandsverzeichnis angebe.

Darüber hinaus behaupten die Arrestkläger, dass es sich bei dem Konto in Mallorca um ein Konto des Erblassers und der Arrestbeklagten handele. Demzufolge fehle es nach wie vor im Nachlassverzeichnis. Zusätzlich würden Angaben zum Wert der Lebensversicherung für Frau ... fehlen.

Hinsichtlich der Auszahlung der Lebensversicherung behaupten die Arrestkläger, dass ein Betrag von ca. 51 000 € für die Rückführung eines Darlehens für das Haus in Kiedrich verwendet worden sei. Die Differenz zu 100 000 € müsse sich demzufolge noch auf dem Konto der Wiesbadener Volksbank, auf das die Auszahlung der Lebensversicherung erfolgt sei, befinden.

Unter Berücksichtigung der, nach Ansicht der Arrestkläger nicht abzugsfähigen und nicht aufgeführten Posten, ergebe sich nach ein durch Arrest zu sichernder Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 60 000,- je Arrestkläger.

Mit Teilurteil vom 29.09.2010 hat das Landgericht Wiesbaden den Arrestbefehl vom 16.07.2010 gemäß Antrag vom 09.07.2010 mit dem Inhalt, dass wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Antragsstellers zu 1) in Höhe von 33 333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Antragsstellers zu 2) in Höhe von 33 333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 10 000,- €, der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet wird, bestätigt.

Die Arrestkläger haben ihren ursprünglichen Antrag vom 09.07.2010 in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 erweitert und beantragen nunmehr,

  • wegen einer Differenzpflichtteilsforderung des Arrestklägers zu 1) in Höhe von 26 666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie wegen einer Differenzpflichtteilsforderung des Arrestklägers zu 2) in Höhe von 26 666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte, den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten anzuordnen.

Die Arrestbeklagt...

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