Tenor
Tatbestand
Die Arrestbeklagte ist Alleinerbin des am 26.06.2009 verstorbenen Erblassers ..., wohnhaft in Kiedrich. Die Arrestbeklagte hat die Erbschaft angenommen. Die Arrestkläger sind die beiden einzigen Kinder des Erblassers. Der Arrestkläger zu 1) ist am 22.09.1989 geboren. Im Bereich der Vermögenssorge ist für ihn eine rechtliche Betreuerin angeordnet. Zur Betreuerin wurde die Mutter des Verfügungsklägers zu 1) bestellt. Der Arrestkläger zu 2) ist am 24.04.1993 geboren. Er wird von seiner Mutter gesetzlich vertreten.
Die Arrestkläger sind enterbt. Den Pflichtteilsanspruch gegen die Arrestbeklagte machen sie mit am 01.04.2010 eingereichter Klageschrift beim Landgericht Wiesbaden unter Aktenzeichen 2 O 80/10 geltend. Im Hauptsacheverfahren legte die Arrestbeklagte ein mit Nachlassverzeichnis überschriebene Schriftstück vor, nach dem der Verkehrswert des Nachlasses mit 180 532,59 € beziffert wurde. Daraus ergibt sich auch, dass die Arrestbeklagte erhebliche Nachlassverbindlichkeiten angegeben hat. Bezüglich des Nachlassverzeichnisses der Arrestbeklagten wird auf Bl. 34, 35 d.A. verwiesen. Des Weiteren ließ die Arrestbeklagte im Hauptsachverfahren mit Schreiben vom 18.06.2010 ihres Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie gezwungen sei, alle Immobilien zu verkaufen. Unstreitig sind alle werthaltigen Immobilien inzwischen verkauft worden.
Unstreitig legte die Arrestbeklagte den Arrestklägern ein neues nachgebessertes Nachlassverzeichnis vom 13.09.2010 vor.
Die Arrestkläger behaupten, dass außer den bezeichneten Immobilien in Kiedrich und auf Mallorca keine ausreichenden finanziellen Mittel im Nachlass und im Eigenvermögen der Arrestbeklagten zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche der Arrestkläger vorhanden seien. Die Äußerungen der Arrestbeklagten ließen befürchten, dass diese die Vermögenswerte des Erblassers beiseite schaffe und die Pflichtteilsansprüche der Arrestkläger damit vereitelt würden. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Arrestbeklagte auf die Aufforderungsschreiben des Prozessvertreters der Arrestkläger vor Klageerhebung nicht reagiert habe.
Daneben führen die Arrestkläger aus, dass die Arrestbeklagte durch auffälliges Verhalten im Vorfeld des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, aber auch während des Hauptsacheverfahrens, das Vorliegen eines Arrestgrundes selbst hervorgerufen habe. So sei das zunächst im Hauptsachverfahren vorgelegte Nachlassverzeichnis offensichtlich unvollständig, da die Liegenschaft auf Mallorca nicht als Ferienhaus mit Miteinnahmen ausgewiesen sei. Auch sei nicht vorstellbar, dass der Erblasser über keine Kontenverbindungen in Spanien verfügt habe, da sich dort zumindest die genannte Liegenschaft befinde.
Der Nachlasswert werde mit 200 000,00 € geschätzt.
Außerdem sei die Verfügungsbeklagte plötzlich von ihrem ehemaligen Wohnsitz in Kiedrich nach Konstanz gezogen und habe nur unter Zuhilfenahme des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Arrestkläger aufgefunden werden können.
Nachdem das Landgericht am 16.07.2010 den von den Antragstellern und Arrestklägern beantragten Arrestbefehl mit dem Inhalt, dass wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Antragstellers zu 1) in Höhe von 33 333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Antragstellers zu 2) in Höhe von 33 333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2010 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10 000,- € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet wird und die Arrestbeklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2010 dagegen Widerspruch eingelegt hat, beantragen die Arrestkläger nunmehr,
Die Arrestbeklagte beantragt,
Die Arrestbeklagte behauptet, dass sie im Hauptsacheverfahren bislang nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt hat. Soweit ein unredliches Verhalten der Arrestklägerin unterstellt werde, könne dem nicht gefolgt werden. Die Arrestbeklagte ist am 30.11.2009 von Kiedrich nach Konstanz umgezogen. Sie habe sich ordnungsgemäß abgemeldet und in Konstanz angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt seien Pflichtteilsansprüche der Antragsteller noch gar nicht geltend gemacht. Es habe auch kein Kontakt zwischen den Parteien bestanden. Lange Zeit sei nicht absehbar gewesen, ob der Nachlass insgesamt überschuldet gewesen sei. Der Notar ... habe den erteilten Auftrag zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 16.12.2009 zurückgegeben. Er sei mit der Erstellung offensichtlich überfordert gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Arrestbeklagten sei nunmehr seit 06.01.2010 mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt.
Der Verkauf der Immobilien...