Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragene Grundstücke

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 K 80/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen V ZB 147/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Würzburg vom 28.7.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 16.500,– Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Geschwister, die den Grundbesitz von ihrer Mutter geerbt haben.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8.4.2004 stellte die Miterbin zu ½ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Würzburg den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung und damit auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Die Teilungsversteigerung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 10.5.2004 angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.6.2004 wurde der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen.

Eine Teilfläche, die die Miteigentümer an die Stadt Lohr veräußert hatten, wurde mit Beschuss des Amtsgerichts Würzburg vom 15.7.2004 betreffend das vereinigte Grundstück FlSt. … und … aus der Beschlagnahme freigegeben.

Das Gericht vergab den Schätzungsauftrag zur Frage des Verkehrswertes der Versteigerungsobjekte an den Sachverständigen B. S., …. Dieser schätzte den Verkehrswert wie folgt:

Grundbuch für L. Blatt …: Grundstück FlSt. … Bauplatz zu 0,0905 ha auf 125.000,– Euro

Grundbuch für L. Blatt …: Grundstück, FlSt. …, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 0,00711 ha auf 365.000,– Euro

Grundbuch für W. Blatt …: Grundstück, FlSt. … Nähe …, Gebäude und Freifläche zu 0,0881 ha auf 135.000,– Euro.

Das Gericht machte die Schätzungen den Beteiligten bekannt. Nachdem keine Einwendungen erhoben wurden, setzte es mit Beschluss vom 27.12.2004 den Verkehrswert der Versteigerungsobjekte gemäß der Schätzung des Sachverständigen fest.

Am 21.2.2005 setzte das Vollstreckungsgericht Würzburg Termin zur Durchführung der Teilungsversteigerung auf den 28.7.2005 an.

Die Terminsbestimmung wurde den Beteiligten zugestellt, durch Veröffentlichung in der „M.-P.” vom 10.6.2005 und durch Aushang an der Gerichtstafel in Wü. und G. und an der Gemeindetafel in L. bekannt gemacht.

Im Versteigerungstermin, in dem Antragstellerin und Antragsgegner ohne ihre Rechtsanwälte erschienen, wurde auf Antrag von Dr. C. neben den Einzelausgeboten Gesamtausgebot sämtlicher Objekte zugelassen. Der Rechtspfleger rechnete für beide Ausgebote die jeweils geringsten Gebote aus. Auf die Niederschrift wird verwiesen (s. Bl. 62 ff.).

Um 9.35 Uhr forderte der Rechtspfleger zur Abgabe von Geboten auf. Hinsichtlich der Einzelausgebote und der durch die Antragstellerin von der Bietergemeinschaft Eheleute M., der Bieterin E. E., des Bieters G. U. geforderten Sicherheitsleistung wird auf das Protokoll verwiesen (s. Bl. 66 d.A.). Bei dem von Dr. C. für das Gesamtausgebot sämtlicher Grundstücke genannten Gebot über 165.000,– Euro forderte die Antragstellerin ebenso wie bei den fremden Bietern die Leistung einer Sicherheit.

Der Antragsgegner legte ein Verrechnungsscheckformular der Sparkasse K. vor und die unwiderrufliche Erklärung der Sparkasse K.-K. Geschäftsstelle S., dass dieser Scheck von der Sparkasse bis zu einem Betrag von 70.000,– Euro eingelöst wird.

Der Rechtspfleger wies mit in der Sitzung verkündetem Beschluss das Gebot des Antragsgegners zurück, weil die erforderliche Sicherheitsleistung nicht in der nach dem ZVG geregelten Art und Weise erbracht werden konnte.

Der Antragsgegner widersprach dieser Sachbehandlung. Auf die Hinweise des Rechtspflegers wird verwiesen.

Um 11.23 Uhr schloss der Rechtspfleger mit den Worten „Es darf nicht mehr geboten werden” die Versteigerung für sämtliche zugelassenen Ausgebote und stellte folgendes Ergebnis der Versteigerung fest:

Für das Gesamtausgebot sämtlicher Grundstücke:

– kein wirksames Gebot –

Gemäß § 72 ZVG wird festgestellt, dass aufgrund d. zurückgewiesenen Gebotes Widerspruch erhoben ist, Meistbietender ist:

Dr. T.-W. C. geb. …, wohnh. … mit einem Bargebot von 165.000,– EURO.

Für Grundstück Gemarkung L. Flst. … blieb Meistbietender Bietergemeinschaft der Eheleute M., geb. …

und

M. K. S., geb. R., …

beide wohnh. …

– als Miteigentümer je zur Hälfte –

mit einem Bargebot von 87.000,– EURO.

Für Grundstück Gemarkung L. Flst. … blieb Meistbietende

Frau C.-J. B., geb. C., geb. …

– wohnh. …

mit einem Bargebot von 53.000,– EURO.

Für Grundstück Gemarkung W. Flst. … blieb Meistbietender

Herr J. G. H., geb. …

– wohnh. …

mit einem Bargebot von 91.000,– EURO.

Von den zu diesem Zeitpunkt anwesenden Beteiligten, zu denen der Antragsgegner nicht mehr gehörte, wurde sofortige Zuschlagserteilung beantragt. Daraufhin verkündete der Rechtspfleger um 11.29 Uhr folgenden Beschluss:

Die vorgenannten G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge