Leitsatz (amtlich)
Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.
Normenkette
ZVG § 69
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Würzburg vom 29.8.2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 231.000 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit Anteilen zu je 1/2 Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem Versteigerungstermin, in dem die Grundstücke einzeln und zusammen ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 EUR für alle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach Sicherheitsleistung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch auszufüllendes Scheckformular einer Sparkasse und deren schriftliche Erklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem Betrag von 70.000 EUR einlösen werde.
Das AG - Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, vermerkte es als sofortigen Widerspruch.
In Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote schloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote für die drei Grundstücke von zusammen 231.000 EUR vorlägen, die mithin das Gesamtgebot des Antragsgegners überträfen, und erteilte den Zuschlag den jeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. Während der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses kehrte der Antragsgegner zurück und erklärte, dass er eine Sicherheit in ausreichender Höhe bei der Gerichtskasse eingezahlt habe. Er wurde auf den Rechtsweg verwiesen.
Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden erteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu beachtende Gründe für eine Versagung des Zuschlags vorlägen.
Die Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antragstellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Bestätigung der Sparkasse zur Einlösung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn ein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur Besorgung einer Sicherheit gegeben werde, könne es im Einzelfall geboten sein, ihm eine kurze Zeit hierfür zu geben.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die für die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein kann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht Meistbietender und kann daher nicht in einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt sein. Das Gebot des Antraggegners von 165.000 EUR, das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG abgegeben hatte, war nicht höher als das Ergebnis der Einzelausgebote. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der Zuschlag aus § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu versagen (Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 535).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antragsgegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag hätte versagen müssen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis richtig.
aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das Vollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach § 70 Abs. 2 ZVG wegen Nichtleistung einer nach § 69 ZVG zulässigen Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt Grund für die beantragte Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann.
(1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden Geboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt. Dazu war sie auch ggü. dem Antragsgegner berechtigt. Bei einer Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde. Dies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebenen Gebot (OLG Düsseldorf v. 15.11.1988 - 3 W 464/88, Rpfleger 1989, 167; Storz, Praxis der Teilungsversteigerung, 3. Aufl., S. 226). Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 70 Rz. 2; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 562).
(2) Der Antragsgegner hatte keine zulässige Sicherheit geleistet. § 69 ZVG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18.2.1998 (BGBl. I, 866) lässt die Sicherheitsleistung nur in bestimmten Formen zu: durch einen von der Bundesbank bestätigten oder einen von einem der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitute ausgestellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung von Geld.
(a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte, entsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungsschecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut Ausstellerin des Schecks ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vorgelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 ScheckG auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann (BT-Drucks. 13/7383, 8).
Die Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - entsprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter Scheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbetätigung bezeichneten Einlösungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Scheck - wie hier - aufgrund des als Einlösungszusage auszulegenden Schreibens der Sparkasse vom 27.7.2005 eine vergleichbare Sicherheit wie ein Bankverrechnungsscheck geboten hätte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den Umständen seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten Zwecken der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass in dem Versteigerungstermin nur die in § 69 ZVG selbst bezeichneten Sicherheiten zugelassen sind. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der Senat durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten Scheck schließen könnte.
Die Nichterwähnung des mit einer Einlösungsgarantie versehenen Schecks in § 69 ZVG ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen Einbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungsproblem war bei In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung im Jahre 1998 bekannt. Solche Garantien außerhalb der durch Art. 4 ScheckG ausgeschlossenen Haftung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren zulässig (BGHZ 64, 79 [81]) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlösungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1.1.1968 bis zum 31.12.2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch bei der Gesetzesänderung im Jahre 1998 nicht in den Katalog der zugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre Zulässigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107 [108]) und ihre Anerkennung als geeignete Bietersicherheit gefordert wurde und wird (Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 565).
Das Ziel der Änderung des § 69 ZVG im Jahre 1998 war eine Erhöhung der Praktikabilität, bei der das Erfordernis zur Prüfung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das zuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung eines Bürgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, 8 und 9). Bei den auf die Einlösung eines Schecks bezogenen Erklärungen eines Kreditinstitutes kann es indes in Einzelfällen zweifelhaft sein, ob darin eine Einlösungsgarantie oder nur eine auf die gegenwärtige Deckung bezogene Scheckbestätigung zu sehen ist (BGH v. 20.2.1990 - XI ZR 47/89, BGHZ 110, 263 [265] = MDR 1991, 49). Das Versteigerungsverfahren bliebe mit unzuträglichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden müsste.
(b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für die Sicherheit in der in § 68 ZVG bestimmten Höhe, die nach § 69 Abs. 3 ZVG zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Bürgschaft außerhalb der Einlösungszusage hat die Sparkasse nicht übernommen.
bb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Antragsgegner über die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung hätte belehrt werden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist für die Abgabe von Geboten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die geforderte Sicherheit noch beizubringen.
(1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine Sicherheit werde auch dann noch gem. § 70 Abs. 2 ZVG sofort nach der Anordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer kurzen, das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögernden Frist beigebracht wird (LG Münster MDR 1958, 173; OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107 [108]; OLG Stuttgart v. 10.8.1983 - 8 W 161/83, MDR 1984, 152 = Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm v. 2.4.1987 - 15 W 76/87, NJW-RR 1987, 1016 [1017]). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese Möglichkeit nach § 66 ZVG, § 139 ZPO hinzuweisen und auf Antrag eines Bieters auch eine solche Möglichkeit einzuräumen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu verlängernden Frist aus § 73 Abs. 1 ZVG für die Abgabe von Geboten die geforderte Sicherheit beibringen könne. Komme das Vollstreckungsgericht dieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG, der im Beschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachten sei (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107 [108]; OLG Stuttgart v. 10.8.1983 - 8 W 161/83, MDR 1984, 152 = Rpfleger 1983, 493; OLG Hamm v. 2.4.1987 - 15 W 76/87, NJW-RR 1987, 1016 [1017]).
Gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung des § 70 Abs. 2 ZVG mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer unerträglichen Unsicherheit im Versteigerungsverfahren und zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung der Bieter führe (Muth, Zwangsversteigerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 177). Die Wirksamkeit eines Gebotes hänge nach Anordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Welcher Zeitraum für den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit noch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das Versteigerungsverfahren nicht wesentlich verzögere, könne nicht bestimmt werden und führe damit notwendigerweise zu für die Rechtssicherheit des Verfahrens unzuträglichen Streitigkeiten. Zudem würden die Bieter in einer mit dem Gebot einer fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der Regel so nur die ortsansässigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende Sicherheit für ihr Gebot innerhalb einer verlängerten Bieterstunde zu beschaffen (Muth, Zwangsversteigerungspraxis, S. 347; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 177).
(2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls für die nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18.2.1998 (BGBl. I, 866) durchgeführten Versteigerungen zutreffend.
Ein Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den Umfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach der alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die Höhe der Sicherheit nach § 68 Abs. 1 ZVG grundsätzlich nicht vom Gebot des Bieters abhängt, sondern in einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach § 69 ZVG zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen - wie ausgeführt - eine Prüfung der Bonität angebotener Sicherheiten nicht erforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch überrascht werden kann, dass eine nach dem Gesetz grundsätzlich zugelassene Sicherheit vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen wird.
Die Frist für die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um sich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber bei der Verkürzung der Mindestfrist für die Abgabe von Geboten von einer Stunde auf 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch erkannt und gleichwohl im Interesse der Effektivität des Termins (ohne längeres Zuwarten mit Geboten bis kurz vor dem Ablauf der Bieterstunde) und des rationellen Einsatzes der Arbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. Bietinteressenten hätten sich vor dem Termin über Höhe und Art der Bietersicherheiten zu informieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen, dass solche Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten (BT-Drucks. 13/7383, 9).
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der Bietfrist zu beschaffen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des Zuschlags aus § 83 Nr. 6 ZVG vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf einen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks Beschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht gewähren soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der Antragsgegner beantragt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1480281 |
BGHR 2006, 534 |
EBE/BGH 2006, 59 |
NJW-RR 2006, 715 |
WM 2006, 782 |
WuB 2006, 763 |
InVo 2006, 333 |
MDR 2006, 1072 |
Rpfleger 2006, 211 |
NJW-Spezial 2006, 198 |
RdW 2006, 179 |