Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 145 J 1002/10) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.
Gründe
Auf Eigenantrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 1. Februar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Termin zur Gläubigerversammlung ist auf den 13. April 2011 bestimmt worden.
Unter dem 6. April 2011 hat der Insolvenzverwalter den Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vorgelegt. Dort heißt es unter Buchstabe K u.a., das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen des schuldnerischen Unternehmens habe mit Stichtag zum 1. März 2011 an die Fa. ST GmbH i.G., Geschäftsführer T 5 a J F zum Preis von 300.000,00 EUR verkauft werden können, wodurch es zu einem Betriebsübergang unter Erhalt aller Arbeitsplätze gekommen sei. Die Wirksamkeit dieses Vertrages stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubiger ihm J der nächsten Versammlung zustimmten. Insoweit hat die Gläubigerversammlung am 13. April 2011 einstimmig beschlossen, dass diesem Vertrag zugestimmt werde, soweit die Gläubigerversammlung nicht am 11. Mai 2011 eine abweichende Entscheidung treffe. Sodann ist die Gläubigerversammlung auf den 11. Mai 2011 vertagt worden.
Unter dem 10. Mai 2011 hat die Beteiligte zu 3. dem Insolvenzverwalter das Angebot zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages zukommen lassen, wonach eine im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragene L 1662 GmbH - "Sitzverlegung Amtsgericht Mettmann beantragt" - verbindlich anbietet, das immaterielle und materielle Anlagevermögen der Schuldnerin sowie die Hilfs- und Betriebsstoffe zu einem Kaufpreis von insgesamt 345.000,00 EUR gemäß den weiteren Regelungen des von dem Insolvenzverwalter bereits anderweit geschlossenen Unternehmenskaufvertrages zu erwerben. Unter demselben Datum hat sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. bis zu einem Höchstbetrag von 345.000,00 EUR für die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises verbürgt und sich seine Finanzkraft durch ein Bestätigungsschreiben der H& Q KGaA bestätigen lassen.
Im Termin vom 11. Mai 2011 hat die Gläubigerversammlung beschlossen, dem Vertrag mit der ST GmbH betreffend den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens nicht zuzustimmen. Nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts ist der Beschluss gefasst worden mit den Stimmen der Beteiligten zu 3. (Forderungshöhe 931.000,00 EUR) und des Gläubigers M (Forderungshöhe 170.000,00 EUR) und gegen die Stimmen der stimmberechtigten Gläubiger im übrigen (Forderungshöhe insgesamt: 544.000,00 EUR). Im Termin hat der Vertreter der Beteiligten zu 2. gemäß § 78 InsO beantragt, den Beschluss aufzuheben, da er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 aufgehoben mit der Begründung, durch den Beschluss der Gläubigerversammlung werde ein Zustand herbeigeführt, der den Insolvenzverwalter handlungsunfähig mache: Der von ihm abgeschlossene Vertrag werde aufgehoben, das von der Beteiligten zu 3. vorgelegte Angebot sei aus Sicht des Insolvenzverwalters nicht annahmefähig. Dieser Zustand sei im Interesse der Mehrzahl der Insolvenzgläubiger zu beseitigen, wobei die Interessen der Beteiligten zu 3. zurückzustehen hätten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3. mit der am 19. Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen wird.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2011 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachverhaltsdar-stellung J der angefochtenen Entscheidung und im übrigen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 4, 6, 78 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. bleibt J der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Antrag der Beteiligten zu 2. entsprochen und den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 aufgehoben.
Gemäß § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht dann, wenn ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, den Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies J der Gläubigerversammlung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist zulässig. Er ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil, wie die Beteiligte zu 3. geltend macht, es an einer Beschwer fehle und kein Schutzbedürfnis dargelegt sei. Dass die Beteiligten zu 2. J der Gläubigerversammlung am 13. April 2011 für den ...