Tenor
Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.5.1992 auf der Goldberger Straße in Mettmann zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 3. zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.000,00 DM und für den Beklagten zu 3. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM. Dem Beklagten zu 3. wird außerdem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Stadt Mettmann ist Vormund über die am 21.7.1988 geborene Klägerin. Diese lebt im Einverständnis mit dem Vormund bei ihrer Großmutter. Die Großeltern haben in der Wohnungseigentumsanlage Goldberger Str. 66 - 96 in Mettmann eine Wohnung gemietet. Die Beklagten zu 1. und 2. sind Miteigentümer der Wohnanlage. Der Beklagte zu 3. war Komplementär der früheren Verwalterin der Wohnungseigentümer, der ... KG in Ratingen. Die ... KG ist zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden.
Zu der Wohnungsanlage gehört auch eine Tiefgarage. Diese Tiefgarage wird durch ein Eisengitterrolltor verschlossen. Das Tor kann bei der Einfahrt in die Tiefgarage nur dadurch geöffnet werden, daß durch einen Schlüssel der Öffnungsmechanismus in Gang gesetzt wird. Bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage reicht es dagegen, eine Leine, die vom Fahrersitz des Fahrzeugs erreichbar ist, zu ziehen.
Der Zufahrtsbereich zu der Tiefgarage wurde im Jahre 1992 häufig von Kindern als Spielplatz benutzt. Der Hausmeister der Anlage verscheuchte die Kinder, u. a. auch die Klägerin, immer wieder.
Dennoch kam es am 12.5.1992 zu einem Unfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Die Klägerin hatte mit anderen, noch nicht schulpflichtigen Kindern im Bereich der Zufahrt zu der Tiefgarage gespielt. Als sich das Rolltor öffnete, hielt sich die Klägerin hieran fest. Sie wurde mit dem Rolltor hochgezogen und geriet zwischen Tor und Deckensturz.
Durch den Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie war zunächst klinisch tot, wurde aber reanimiert. Sie mußte sich am 12.5.1992 einer Schädeloperation, am 13.5.1992 auch einer Kieferoperation unterziehen. Bis zum 1.6.1992 blieb sie in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit erlitt sie auch Streckkrämpfe. Sie wird noch heute regelmäßig untersucht.
Der Haftpflichtversicherer der früheren Verwalterin zahlte an die Klägerin bisher insgesamt 15.000,00 DM, wovon 14.500,00 DM auf das von der Klägerin verlangte Schmerzensgeld entfallen.
Die Klägerin, die ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000,00 DM für angemessen erachtet, trägt vor, die Rolltoranlage, an der sich der Unfall ereignet habe, sei nicht betriebssicher gewesen. Das Rollgitter habe mehrere Defekte aufgewiesen. Insbesondere sei ein Kettenschutz nicht vorhanden gewesen. Es habe eine Scherkantensicherung gefehlt, die bei Widerstand das Tor hätte stoppen können. Eine solche Scherkantensicherung hätte den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Der Unfall sei passiert, als eines der Kinder auf die Idee gekommen sei, durch das geöffnete Rolltor in die Tiefgarage zu gehen. Die Kinder hätten an der Rolltoranlage gespielt, indem eines der Kinder mit der im Innern der Tiefgarage befindlichen Kette den Antrieb in Gang gesetzt habe und andere Kinder sich an den Maschen des Metallgitters festgehalten hätten. Sobald das Rolltor eine gewisse Höhe gehabt habe, sei das am Rolltor hängende Kind abgesprungen. Sie selbst habe jedoch den Moment, in dem ein gefahrloses Abspringen möglich gewesen sei, verpaßt. Deshalb sei sie zwischen Betonsturz und Rollgitter eingeklemmt worden.
Noch heute seien unfallbedingt Auffälligkeiten des EEG festzustellen. Sie habe für ärztliche Gutachten insgesamt 498,82 DM auf gewendet.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 40.000,00 abzüglich am 18.1.1994 geleisteter DM 10.000,00 sowie abzüglich weiterer am 11.5.1994 geleisteter DM 5.000,00 nebst 4 % Zinsen seit 1.6.1993 zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 498,82 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen werde...