Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.366,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 aus 7.299,59 EUR und aus weiteren 3.066,41 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Klägerin und zu 77 % der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am 18.01.1939 geborene Klägerin wurde von Herrn S am 04.06.2002 auf dem Gehweg angefahren. Der von Herrn S geführte PKW war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Unfall ist allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet.
Die Klägerin wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt eine erstgradig offene distale, dislozierte Unterarmschaftfraktur rechts, die mit einer offenen Rißwunde über dem rechten ulnarseitigen Unterarm und mit einer knöchernen Fehlstellung im Bereich des rechten Unterarmes verbunden war. Sie wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Städtische Klinikum T eingeliefert. Dort wurde noch am Unfalltag eine offene Reposition und Plattenosteosynthese durchgeführt. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 08.06.2002. Bis zum 09.07.2002 trug die Klägerin eine Unterarmgipsschiene. Nach Entfernung der Gipsschiene führte sie krankengymnastische und selbsttätige Bewegungsübungen bis zum 27.08.2002 durch. Aufgrund der Operation ist bei der Klägerin eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der rechten innenseitigen Speiche sowie eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der äußeren Elle verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Stellungnahmen und Atteste verwiesen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche und einen Haushaltsführungsschaden geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorprozessual 4.000,00 EUR Schmerzensgeld und 1.800,00 EUR zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Ob und inwieweit der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist, ist streitig. Unstreitig ist lediglich, daß im Haushalt der Klägerin ein Kühlschrank, eine Gefriertruhe, ein Handrührgerät, ein Geschirrspüler, ein Waschautomat, ein Wäschetrockner, eine Nähmaschine, ein Bügeleisen und ein Staubsauger zur Verfügung stehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR zu. Hierzu behauptet die Klägerin, sie werde dauerhaft unter den Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles leiden. Es bestehe weiterhin eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, im rechten Ellenbogengelenk, im rechten Handgelenk sowie bei der Unterarmdrehung. Zwischenzeitlich sei zudem eine fortschreitende vorauseilende Arthrose im rechten Handgelenk festzustellen. Hinzu komme eine Hypersensibilität im Bereich des Ringfingers und eine Muskelatrophie im rechten Oberarm. Zudem bestünde eine Schwellneigung im rechten Oberarm, der auch schmerzhaft sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sie, die Klägerin, aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden, etwa wegen einer fortschreitenden Arthrose, ihrer Haushaltstätigkeit zukünftig nur vermindert nachgehen könne. Eine Verschlimmerung der Spätfolgen sei möglich. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit, und zwar zu 100 % für den Zeitraum vom 06.06. bis 08.06.2002, zu 80 % für den Zeitraum vom 09.06. bis 09.07.2002, zu 70 % für den Zeitraum vom 10.07. bis 31.07.2002, zu 60 % für den Zeitraum vom 01.08. bis 10.08.2002, zu 50 % für den Zeitraum vom 11.08. bis 27.08.2002, zu 30 % für den Zeitraum vom 28. bis 30.09.2002, zu 20 % für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2002 und zu 15 % seit dem 01.01.2003. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der Vergütung einer Ersatzkraft nach Tarif IX a BAT ergebe sich hieraus ein Ausfallsführungsschaden in Höhe von insgesamt 13.880,27 EUR. Hierzu behauptet die Klägerin, sie bewohne mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung mit 60 qm in einem Mehrfamilienhaus. Sie bewirtschafte allein einen 50 qm großen Garten (mit Wiese 200 qm) und versorge einen Schäferhund. Bei der Wohnung handele es sich um eine 3-Raumwohnung mit Küche, Diele und Bad. In der Küche sei PVC-Boden verlegt, in den anderen Räumen Teppich. Sie bereite täglich drei Mahlzeiten zu, Mittags werde warm gegessen. Es falle ein mittlerer Geschirraufwand mit 1 - 2 Tischtüchern pro Woche an. Die Kü...