Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2007; Aktenzeichen 3 StR 404/07)

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm bei einem durch einen fliehenden Häftling verursachten Verkehrsunfall entstanden sein soll.

Am 22.10.2005 schloss der Kläger mit dem Zeugen M3 einen Kaufvertrag über einen am 19.03.1998 erstzugelassenen Pkw VW Golf zum Preis von 4.400,00 EUR. Der Kläger ließ dieses Fahrzeug am 24.10.2005 versichern und sich als Halter eintragen .

Der am 14.06.2006 vom Landgericht Essen zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilte Zeuge Y befand sich seit dem 11.01.2006 in Untersuchungshaft in Essen, weil er im Wesentlichen der dem späteren Urteil zugrundeliegenden Taten dringend verdächtig war und das zuständige Amtsgericht den Haftgrund der Flucht bzw. Fluchtgefahr annahm. In einer polizeilichen Vernehmung am 21.03.2006 gab der Zeuge an, er habe aus der Untersuchungshaft fliehen wollen und sich deshalb Schnitte an den Armen beigebracht, um in ein Krankenhaus verlegt zu werden, wo er sich größere Fluchtmöglichkeiten ausgerechnet habe. Tatsächlich wurde er am 14.01.2006 mit einem tiefen Schnitt in der rechten Ellenbeuge in der JVA Essen gefunden und von dort in das ##Krankenhaus in Essen verlegt, wo er auf der Intensivstation behandelt wurde.

Am 15.01.2006 sollte er mit einem zivilen Rettungstransportwagen in das Justizkrankenhaus nach Fröndenberg verlegt werden. Da der Zeuge als nicht ungefährlich bekannt war, war Hand- und Fußfesselung sowie ständige und unmittelbare Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete angeordnet, welche Funkgeräte bzw. Funktelefone und Schusswaffen mit sich führten. In dem Rettungswagen befanden sich vorn als Fahrer der Zeuge M2 und als Beifahrer der Zeuge L, die beide am 20.03.2006 polizeilich vernommen wurden. Zwei bewaffnete und in waffenloser Kampfweise ausgebildete Justizvollzugsbeamte, die Zeugin N und der Zeuge W, bewachten in dem Transportraum des Rettungswagens den Zeugen Y. Wegen an den Armen angelegter Injektionskanülen waren ihm nur die Fußfesseln, nicht aber die Handfesseln angelegt worden. Der Zeuge war mit einem Schlafanzug bekleidet und trug keine Schuhe.

Während der Fahrt klagte er gegen Mittag über starke Übelkeit und veranlasste auf diese Weise, dass der Rettungswagen auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 45 bei Kilometer 12,7 angehalten wurde. Die Einzelheiten des Geschehens in dem Rettungswagen sind teilweise streitig. Im Ergebnis gelang es dem Zeugen, aus dem Rettungswagen zu entweichen und - trotz seiner Fußfesseln - zunächst über die Fahrstreifen der Autobahn zu flüchten. Die Zeugin N meldete den Vorfall am 15.01.2006 und wurde dazu ebenso wie der Zeuge W am 26.01.2006 polizeilich vernommen .

Als der Zeuge Y aus dem Rettungswagen entwich, befuhr der Kläger mit dem am 22.10.2005 gekauften Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen x die Bundesautobahn 45 in Richtung Oberhausen auf der linken Fahrspur. Davor auf der rechten Fahrspur fuhr der Zeuge M mit einem Pkw Daimler-Chrysler. Als der Zeuge Y vom Mittelstreifen aus weiter über die Fahrbahn flüchtete, bremste der Zeuge M sein Fahrzeug stark ab und wechselte auf die linke Fahrspur, so dass der Kläger mit dem VW Golf auf den Pkw des Zeugen M auffuhr. Kurz darauf wurde der Zeuge Y durch den Zeugen W wieder festgenommen. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen sprach den beiden Justizvollzugsbeamten für ihr Verhalten aus Anlass des Fluchtversuches seine Anerkennung aus.

Der Kläger prallte bei dem Unfall gegen das Armaturenbrett, erlitt eine initiale Bewusstlosigkeit, eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion sowie Gesichtsprellungen. Nach dem Unfall befand er sich bis zum 17.01.2006 in stationärer Behandlung. Auf das ärztliche Attest vom 03.04.2006, für das dem Kläger 24,36 EUR berechnet wurden ,wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger ließ durch die XX am 25.01.2006 ein Gutachten erstellen, wonach der Wiederbeschaffungswert seines PKW 5.500 EUR brutto und der Restwert 950 EUR brutto betrug. Für das Gutachten wurden ihm 402,60 EUR berechnet, deren Ausgleich die XX unter dem 07.11.2006 bestätigte .

Mit Schreiben vom 02.02.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Land Schadensersatzansprüche geltend, welche mit Schreiben vom 10.02.2006 zurückgewiesen wurden.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw VW Golf. Er meint, die Justizvollzugsbeamten hätten ihre Amtspflicht verletzt, ein Entweichen des Zeugen Y verhindern. Dieses Entweichen sei Unfallursache gewesen. Das beklagte Land müsse ihm materielle Schäden in Höhe von insgesamt 5.001,96 EUR ersetzen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 EUR zahlen.

Er beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.451,96 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, die Justizvollzugsbeamten hätten sich pflichtgemäß verhalten, wie auch die A...

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