Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids bei Beschädigung der Mietsache
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Zustellung eines Mahnbescheids hat verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann, wenn der Bescheid die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar erkennen läßt. Durch die Wendung "Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung ... (X-Straße in W)" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht individualisiert.
Tatbestand
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis, in das der Kläger aufgrund Rechtsnachfolge eingetreten ist. Unstreitig hatte der Beklagte in seiner Wohnung eine Duschkabine selber installiert. Ebenfalls unstreitig ist nach Beendigung des Mietverhältnisses im Bereich um die Dusche festgestellt worden, daß dort der Fußboden erheblich durchnäßt war und bereits völlig zerstört. Die Zerstörungsfolgen umfassen auch die Decke der darunter befindlichen Räumlichkeiten sowie die angrenzenden Wände bis in das Treppenhaus hinunter. Ebenfalls unstreitig ist auch der Fußboden vor der Toilette des Beklagten auf der halben Treppe der Wohnung zerstört. Insoweit werden im anhängigen Verfahren jedoch Ansprüche nicht geltend gemacht.
Die Schäden und die Ursachen für die Schäden hat der Kläger durch ein selbständiges Beweisverfahren im Wege des Sachverständigengutachtens festhalten lassen (90 H 8/94, AG Wuppertal), das der Kläger nach Rückgabe der Schlüssel am 6. 2. 1995 hat erstellen lassen.
Mit dem dem Beklagten am 23. 9. 1995 zugestellten Mahnbescheid verlangt der Kläger Schadensersatz von dem Beklagten in der vom AG Wuppertal ausgeurteilten Höhe. Er trägt dazu vor, daß die aufgrund eines Kostenvoranschlages erstellten Beträge erforderlich seien, die durch den unsachgemäßen Einbau der Dusche entstandenen Schäden zu beseitigen.
Der Beklagte trägt u. a. vor, die Feuchtigkeitsschäden und die Zerstörung des Fußbodens seien nicht ihm anzulasten. Bereits vor dem Einbau der Dusche habe im dortigen Bereich eine Badewanne gestanden. Ein zu diesem Zeitpunkt darunter wohnender Mieter habe sich bereits damals über Feuchtigkeitsschäden beschwert. Darüber hinaus seien auch die Fenster und das Dach des Hauses undicht, so daß es dadurch zu Feuchtigkeitsschäden komme.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG, durch das er zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 39644,51 DM wegen Beschädigung der Mietsache verurteilt wurde, hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und die geltend gemachte Forderung verjährt ist (§§ 222 Abs. 1, 558 BGB).
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache gilt insbesondere für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, resultierend aus einer Beschädigung der im Eigentum des Vermieters stehenden Mietsache (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl. 1996, § 558 Rz. 6).
Nach § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist soweit Ersatzansprüche des Vermieters betroffen sind mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zu laufen. Aus nachfolgend dargestellten Gründen kann es letztlich offen bleiben, ob die Rückgabe der Mietsache durch Einwurf der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Klägers bereits am 6. 2. 1995 wie von dem Beklagten behauptet oder erst am 13. 2. 1995 wie von dem Kläger behauptet erfolgte. Vor ihrem Ablauf spätestens am 13. 8. 1995 wurde die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.
Insbesondere bewirkte die Zustellung des Mahnbescheids v. 31. 8. 1995 keine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist.
Der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides ist am 31. 7. 1995 bei Gericht eingereicht worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Mahnbescheid, der unter dem 31. 8. 1995 erlassen worden ist, dem Beklagten am 23. 9. 1995 zugestellt worden. Insoweit zutreffend hat die Amtsrichterin für die Frage der Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist durch den Mahnbescheid (vgl. §§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 213 BGB) auf die Einreichung des Mahnbescheidsantrages abgestellt, da die Zustellung des Mahnbescheides demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgte.
Der Mahnbescheid hatte hier jedoch wegen mangelnder Individualisierung keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 28. 10. 1993, NJW 1994, 323, 324;Urt. v. 17. 12. 1992, NJW 1993, 862, 863;Urt. v. 5. 12. 1991, NJW 1992, 1111) führt der Mahnbescheid lediglich hinsichtlich der Ansprüche zu einer Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist, die in der gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Weise bezeichnet sind. Die Erfordernisse des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nur bei einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Anspruch so gekennzeichnet ist, daß er über eine...