Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 3.237,55 DM nebst 2,8 % Zinsen seit dem 25. Januar 1999 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kostendes Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten waren aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 21. Juli 1986 Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin ….
In einer Ergänzung zum Mietvertrag vom 15. Juli 1986 haben sich die Beklagten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Ergänzung wird auf Blatt 101 der Akte Bezug genommen.
Am 11. März 1996 wurde ein Rohrbruch an der Außenwand des Hauses der Klägerin festgestellt. Mit der Beseitigung des Schadens und einer Neuverlegung von Leitungen im Bad der Wohnung der Beklagten beauftragte die Klägerin die Firma Maeck. Die Beklagten erteilten der Firma … den Auftrag, den Boiler vom Badezimmer in den Wohnraum zu versetzen.
Das Kellerschloß wurde während der Mietzeit der Beklagten aufgehobelt.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten gaben die Beklagten am 15. Juli 1999 die Wohnung einschließlich Wohnungsschlüssel an die Klägerin zurück.
Den malermäßigen Zustand der Wohnung hat die Klägerin durch ein selbständiges Beweissicherungsverfahren – 8 H 14/98 – im Wege des Sachverständigengutachtens festhalten lassen, das die Klägerin vor Rückgabe der Wohnung am 7. April 1999 hat erstellen lassen. Hinsichtlich des Inhaltes des Gutachtens des Sachverständigen … wird auf Blatt 44 bis 63 der Akte Bezug genommen.
Nach Auszug der Beklagten und Rückgabe der Wohnung hat die Klägerin einen Kostenvoranschlag des Malermeisters … vom 20. Oktober 1999 zum malermäßigen Aufwand im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen eingeholt.
Hinsichtlich des Inhaltes dieses Kostenvoranschlages wird auf Blatt 64 bis 65 der Akte verwiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 15.926,80 DM, nämlich in Höhe von 7.302,97 DM wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen gemäß dem Kostenvoranschlag des Malermeisters … vom 20. Oktober 1999, in Höhe von 118,90 DM für die Auswechslung des Kellerschlosses, in Höhe von 240,49 DM für die Auswechslung einer Glasscheibe in der Wohnzimmertür, in Höhe von 221,44 DM für die Durchsicht der Heizungsanlage, in Höhe von 800,00 DM für einen beschädigten Kessel, in Höhe von 13,00 DM für einen fehlenden Besteckeinsatz, in Höhe von 1.948,00 DM für eine fehlende Gefrier- und Kühlkombination, in Höhe von 1.248,00 DM für einen fehlenden Geschirrspüler und 4.034,00 DM für die Umsetzung eines Boilers vom Wohnraum ins Badezimmer.
Diese Beträge waren zunächst Gegenstand eines von der Klägerin am 14. Januar 2000 beantragten Mahnbescheides, der den Beklagten am 1. Februar 2000 zugestellt wurde. Im Mahnbescheid war die Hauptforderung wie folgt beschrieben: „Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten – für die Wohnung in … Berlin gem. Mietvertrag vom 15.07.99 – 15.926,80 DM”.
Die Klägerin trägt vor: Die Beklagten seien ohne ordnungsgemäße Durchführung von Schönheitsreparaturen aus der Wohnung ausgezogen. Sämtliche Decken- und Wandflächen seien nur kosmetisch behandelt worden. Eine mehrmals überstrichene Uralt-Tapete an Decken- und Wandflächen sei nur unsachgemäß überstrichen worden. Im Süd-, Parkettzimmer, Zimmer West und im kleinen Zimmer seien die alten Tapeten zu entfernen gewesen, neue Tapeten auf Stoß zu verkleben und zu streichen gewesen. Der Fußboden im Südzimmer und in der Speisekammer sei neu zu lackieren gewesen. Fenster und Türen seien teilweise unsachgemäß zugestrichen worden. Auf dem Parkett hätten sich Klebestreifen befunden. Im Flurbereich seien die Fußleisten und Schwellen mit brauner Farbe zu streichen gewesen. Für die Ausführung dieser Arbeiten sei ein Betrag in Höhe von 7.302,97 DM erforderlich. Der in der verglasten Wohnzimmertür vorhandene Sprung stamme von den Beklagten. Durch das fehlerhafte Heizungsverhalten und die mangelnde Kesselwartung der Beklagten sei eine Kesselreparatur in Höhe von 800,00 DM erforderlich gewesen. Die Einbauküche sei von den Vormietern in das Eigentum der Vermieterin übergegangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.926,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erheben hinsichtlich sämtlicher Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Sie behaupten: Vor Auszug und Rückgabe der Wohnung an die Klägerin hätten sie sämtliche Arbeiten laut Gutachten im Beweissicherungsverfahren – mit Ausnahme der von den Wasserschäden befallenen Stellen – durch den Malermeister … durchführen lassen. Der Sprung in der Glastür sei bei Mietbeginn bereits vorhanden gewesen. Die Einbauküche sei nicht Eigentum der Vermieterin gewesen. Die Umsetzung des Boilers sei aufgrund dringend erforderlich gewordener Mängelbeseitigungsarbeiten und nach ergebnislosem Ablauf d...