Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die der Klägerin gehörende Wohnung … in Berlin …. Das Mietvertragsverhältnis der Parteien aufgrund des Mietvertrages vom 20. Juni 1980 ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31. Januar 1999 beendet worden. Die Beklagten haben die Wohnung renoviert und sind noch im Januar 1999 ausgezogen. Am 28. Januar 1999 erfolgte eine Wohnungsbesichtigung, bei der die Klägerin feststellte, daß noch verschiedene Mängel zu beheben und Reinigungsarbeiten durchzuführen sind. Mit Schreiben vom 04. Februar 1999, auf das Bezug genommen wird, wurden diverse Mängel in Küche, Diele/Flur, Bad/WC, Zimmer links, Zimmer rechts hinten und Zimmer vorne rechts benannt. Den Beklagten wurde zur Behebung der oben genannten Beanstandungen einschließlich der erforderlichen Schönheitsreparaturen bis zum 12. Februar 1999 ein Frist gesetzt sowie eine Nachfrist zum 15. Februar 1999.

Die Beklagten führten keine weiteren Arbeiten durch. Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 teilten sie statt dessen mit, daß weitere Schönheitsreparaturen nicht geschuldet und auch nicht erforderlich seien.

Die Klägerin ließ ein Kostenangebot der Firma H. unter dem 19. Februar 1999 zur Durchführung der Arbeiten erstellen, das mit 5.894,92 DM abschließt. Sie errechnete einen Anteil von 5.445,41 DM, der auf von den Beklagten geschuldete Renovierungsarbeiten entfällt. Mit Schreiben vom 11. März 1999 übersandte die Klägerin den Beklagten dieses Kostenangebot und verlangte Zahlung.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 übersandte die Klägerin den Beklagten eine Rechnung der Firma … vom 01. März 1999 über 424,56 DM für die Reinigung der Wohnung inklusive Fensterreinigung sowie eine Rechnung der Firma K. vom 02. März 1999 für den Austausch des Handwaschbeckens inklusive Armaturenstöpsel über 222,44 DM.

Die Klägerin forderte die Beklagten auf, diese Beträge sowie die Januarmiete in Höhe von 1.029,83 DM sowie Kosten für die Schönheitsreparaturen von 5.445,41 DM zu zahlen.

Unter dem 27. Juli 1999 strengte die Klägerin das Mahnverfahren an und machte geltend als Hauptforderungen 1. Miete für Wohnraum für die Wohnung in 10557 Berlin gemäß Mietvertrag vom 01. August 1980 vom 05. Februar 1999 bis 22. Juli 1999 in Höhe von 1.029,83 DM sowie 2. Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten – für die Wohnung in 10557 Berlin gemäß Kosten für Renovierung vom 05. Mai 1999 bis 22. Juli 1999 in Höhe von 5.445,41 DM. Der diesbezügliche Mahnbescheid wurde den Beklagten am 09. August 1999 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Tiergarten wurde die Klage von der Klägerin am 23. November 1999, eingehend bei Gericht am 25. November 1999, begründet. In dieser Klagebegründung macht die Klägerin nunmehr geltend:

Miete Februar 1999

1.029,83 DM

Renovierungsarbeiten anteilig gemäß der Rechnung der Firma H. GmbH vom 19. Februar 1999

5.445,41 DM

abzüglich Grundierung und Nachspachteln Decke in d. Küche

25,26 DM

abzüglich Wandflächen in der Küche mit Rauhfaser tapezieren

78,47 DM

abzüglich Wandflächen in der Küche mit Dispersionsfarbe streichen

74,65 DM

zuzüglich Panelflächen Küche vorarbeiten, verspachteln, vorstreichen und lackieren gemäß Rechnung der Firma H. GmbH vom 19. November 1999

116,79 DM

Rechnung der Firma FV vom 01. März 1999

424,56 DM

Rechnung der Firma K. vom 02. März 1999

222,44 DM

insgesamt

7.060,65DM.

Sie behauptet hierzu, die Beklagten seien ihrer Verpflichtung aus § 3.10 des Mietvertrages, Schönheitsreparaturen durchzuführen, nicht sachgerecht nachgekommen. Aufgrund der fehlerhaften Renovierung durch die Beklagten seien erhebliche Schäden aufgetreten und es lägen noch die bei der Wohnungsbesichtigung vom 28. Januar 1999 festgestellten Mängel vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung, Seite 4–16 des Schriftsatzes vom 23. November 1999 Bezug genommen.

Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, ihr stünde auch noch eine Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Februar 1999 zu, weil die Nachmieter wegen der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Renovierungsarbeiten erst zum 01. März 1999 in die streitbefangene Wohnung einziehen konnten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.060,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides sowie 5,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung auf alle mit der Klage geltend gemachten Forderungen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, die Überbürdungsklausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen sei unwirksam. Der dort niedergelegte Fristenplan benachteilige sie, die Beklagten, in unan...

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