Nachgehend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft C, bestehend aus dem Kläger, Frau XX und Frau ##, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau P bei der ...bank, Konto-Nr. yyy in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450 €.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen Schwestern XX und ##, nach der im Juli 2007 verstorbenen P.
Die Verstorbene führte unter der Kontonummer yyy ein Konto bei der ...bank. Von diesem Konto nahm die Beklagte vom 16.1.2001 bis zum 11.6.2007 Abhebungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 64.887,28 € vor. Unter anderem hob sie am 17.2.2004 25.000 € ab, am 4.10.2002 erfolgte eine weitere Abbuchung vom Konto in Höhe von 2.192,95 €, womit die Kosten des Scheidungsverfahrens der Beklagten beglichen wurden.
Die Beklagte ist die Tochter von H und E H2. Die Erblasserin hatte der Beklagten und deren Eltern am 1.8.1997 eine Generalvollmacht für ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erteilt. Zur Zeit der Geldabhebungen befand sie sich bereits in einem Seniorenheim.
Mit Schreiben vom 14.9.2009 und 19.10.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, über die Verwendung der Gelder Auskunft zu erteilen.
Er behauptet, die Beklagte habe ihm nie Gelegenheit gegeben, Unterlagen bezüglich der Abhebungen einzusehen. Die Unterlagen seien ihm auch nicht übersandt worden, die ihm zur Verfügung stehenden Kontoinformationen habe er direkt von der Bank erhalten.
Das Geld sei nicht abgehoben worden, um Rechnungen des Pflegeheims, Steuern oder Instandhaltungskosten zu bezahlen, dies sei per Lastschrifteinzug beziehungsweise Überweisung erfolgt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Erbengemeinschaft C, bestehend aus ihm, Frau XX und Frau ##,
1.
Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau P, bei der ....bank, Konto-Nr. yyy in der Zeit vom 16.1.2001 bis 11.6.2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat,
2.
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
3.
an die Erbengemeinschaft nach Erteilung der Auskunft einen noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie behauptet, sie habe die Abhebungen in Erfüllung der erteilten Vollmacht für die Erblasserin vorgenommen. Das Geld sei für Anschaffungen des täglichen Bedarfs, Pflegemittel, Medikamente, Arztrechnungen, Kosten für Kauf, Versorgung und Reinigung von Bekleidung, Zahlungen an das Pflegeheim, Steuern, Aufwendungen für Erhalt und Instandsetzung der im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilie und für die gerichtliche Auseinandersetzung mit den dortigen Mietern verwendet worden.
Es gebe für alle Ausgaben Belege. Am 20.6.2008 sowie anlässlich des Abschlusses des notariellen Vertrags am 20.7.2010 sei dem Kläger eine Einsichtnahme in die Belege angeboten worden, die er abgelehnt habe. Am 21.12.2008 sei ## Einsicht gewährt worden. Frau ## und XX hätten sodann beschlossen, die Belege dem Kläger zur weiteren Verwaltung zur Verfügung zu stellen, was mit Postsendung vom 22.12.2008 geschehen sei.
Die Abbuchung der 2.192,95 € für das Scheidungsverfahren der Beklagten hätten eine Schenkung der Erblasserin dargestellt. Dass der Kläger über diesen Kontoauszug verfüge, lege außerdem die Vermutung nahe, dass er sich doch im Besitz der Belege befinde.
Die Erblasserin habe die Beklagte mit der Vermögensverwaltung betraut, da zwischen ihnen ein sehr enges persönliches Verhältnis und besonderes Vertrauen bestanden habe. Sie habe zu keiner Zeit Auskunft oder Rechenschaft von der Beklagten gefordert. Die erteilte Generalvollmacht stelle nur den formalen Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverhältnisses nach außen dar, um es im Rechtsverkehr wirksam werden zu lassen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist in der Auskunftsstufe begründet. Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1922 I, 666 BGB.
Der Kläger ist Erbe der Frau P. Im Wege der Universalsukzession des § 1922 I BGB sind alle Ansprüche der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Den Auskunftsanspruch für die Erbengemeinschaft kann der Kläger gemäß § 2039, S. 1 BGB auch ohne die übrigen Mitglieder geltend machen.
Der übergegangene Auskunftsanspruch der Erblasserin auf Rechenschaft ergibt sich aus § 666 BGB. Zwischen ihr und der Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff BGB, dessen Umfang durch die Generalvollmacht festgelegt wurde. Ein solches Auftragsverhältnis ist nicht durch das von der Beklagten behauptete, besondere Vertrauensverhältnis zur Erblasserin ...