Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Aue (Beschluss vom 27.06.2005; Aktenzeichen 5 UR II 0002/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 25.08.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aue vom 27.06.2005 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Antragsstellerin zu Händen der Verwalterin … GmbH, einen Betrag von insgesamt 2.066,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit 31.08.2000 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegner. Diese haben den Antragsstellern ihre in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.471,28 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragssteller, allesamt Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … begehren von den Antragsgegnern, ebenfalls Wohnungseigentümer dieser Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung von Wohngeld in Höhe von 2.066,40 EUR aufgrund Jahresabrechnungen für 1997 (Nachzahlungsbetrag 3.034,55 DM), 1998 (Guthaben in Höhe von 156,98 DM) und 1999 (Nachzahlung in Höhe von 1.163,95 DM). Diese Jahresabrechnungen wurden in der Eigentümerversammlung vom 31.07.2000 zu TOP 1, TOP 2 und TOP 3 mit jeweiligem Mehrheitsbeschluss genehmigt. Eine Anfechtung der Beschlüsse erfolgte nicht.
Am 30.12.2003 hatten die Antragsteller gegen die beiden Antragsgegner Mahnbescheide erwirkt, die ihnen jeweils am 08.01.2004 zugestellt worden sind. Nach Widerspruch haben die Antragsteller erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller zu Händen der WEG-Verwalterin, nämlich der Firma … 2.066,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 81.08.2000 zu zahlen.
Die Antragsgegner dagegen haben in der ersten Instanz die Antragszurückweisung beantragt.
Sie wenden ein, die Antragsgegner hätten im Jahr 1997 tatsächlich 1.197,00 DM Hausgeldvorauszahlungen geleistet und nicht wie in der Jahresabrechnung 1997 ausgewiesen nur 1.010,85 DM. Gegen die Höhe der Beträge aus den Jahresabrechnungen 1998 (Guthaben) und 1999 (Nachforderungsbetrag) haben sie keine Einwendungen vorgetragen, jedoch die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Nachforderungsanspruchs für 1999 erhoben. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Antragserwiderungsschrift vom 18.03.2004 (Bl. 41–43 d. Akte) verwiesen.
Hilfsweise erklärten die Antragsgegner die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Verwalterin, weil diese angeblich von ihnen geleistete Grundsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 nicht an die … abgeführt hätte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 19.05.2004 (Bl. 74–77 d Akte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27.06.2005 verpflichtete das Amtsgericht Aue die beiden Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen nur zur Zahlung von 595,12 EUR nebst Zins hieraus erst seit 06.01.2004.
Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, die Ansprüche könnten nicht auf die Jahresabrechnung gestützt werden, weil nach der Rechtssprechung des BGH (NJW 1999, 3713 ff) nur die Abrechnungsspitze also der Differenzbetrag, um den die tatsächlich entstandenen Kosten im Wirtschaftsjahr den Kostenansatz aus dem Wirtschaftsplan übersteigen, verlangt werden könne. Daher sei der Beschluss über die Jahresabrechnung nur dann tragende Rechtsgrundlage für einen Anspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, wenn nach der Jahresabrechnung höhere Zahlungen zu leisten seien, als im Wirtschaftsplan für dieses Jahr veranschlagt waren. Für die Jahre 1997 und 1998 könne eine solche Abrechnungsspitze nicht festgestellt werden, weil kein Anspruch bestünde. Für das Jahr 1999 könnte gemäß § 28 Abs. 2 WEG der geltend gemachte Betrag in umgerechneter Höhe von 595,12 EUR beansprucht werden, weil die Antragsgegner insoweit ihre Wohngeldvorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht in voller Höhe erfüllt hätten. Diese Forderung sei auch weder durch Aufrechnung erloschen noch verjährt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 102–109 d. Akte) verwiesen.
Gegen den ihnen am 11.08.2005 zugestellten Beschluss legten die Antragssteller mit Schriftsatz vom 25.08.2005, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde ein, mit der sie ihren Antrag erster Instanz weiter verfolgen. Wegen der Begrüdnung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 111–133 d. Akte) verwiesen.
Die Antragsgegner dagegen beantragten die Zurückweisung der Beschwerde. Insoweit wird wegen der Begründung auf ihren Schriftsatz vom 28.09.2005 (Bl. 142–148 d. Akte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.09.2005 hat die Beschwerdekammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, auch im übrigen zulässig und im vollen Umfang begründet.
Die Wohngeldforderungen für die Kalenderjahre 1997 und 1999 sind begründet, §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. ...