Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.696,93 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2008 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.06.2004 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervenition entstandenen Kosten die die Nebenintervenientin selbst trägt.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
– Streitwert: 13.196,93 Euro –
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen eines Vorfalls mit einem von der Beklagten geführten Hund Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Am 18.6.2004 überquerte die Beklagte eine Straße in L.. Hierbei führte die Beklagte einen Hund – eine Dogge – angeleint bei sich, deren Halter die Beklagte nicht war. Dieser Hund lebte im Haushalt der Nebenintervenientin, die die Beklagte mit einem Kinderwagen begleitete. Die Beklagte bewegte sich mit dem Hund in Richtung der Klägerin, welche auf dem Fußweg der gegenüberliegenden Straßenseite stand. Als sich die Beklagte mit dem Hund direkt bei der Klägerin befand, kam die Klägerin zu Fall. Wegen Verletzung der der Beklagten für den Hund übertragenen Aufsicht verlangt die Klägerin mit ihrer Klage von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Die Klägerin trägt vor, der Hund habe sich unmittelbar vor ihr auf seine Hinterläufe erhoben, somit aufgebaut und hierbei seine Tatzen auf die Schultern der Klägerin gelegt. Hierüber sei die Klägerin sehr erschrocken gewesen, die versucht habe, sich schützend abzuwenden. Hierbei wäre die Klägerin gestolpert und gestürzt. Als Folge dieses Sturzes habe die Klägerin einen Bruch des 3. Lendenwirbels erlitten. Dieser Bruch habe operativ verschraubt werden müssen, was einen vierwöchigen stationären Aufenthalt der Klägerin erfordert habe. In der weiteren Folge habe sich die Klägerin einer Reha-Kur unterziehen müssen. Ingesamt habe eine 6monatige 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, wäre die Klägerin 12 Monate auf die Inanspruchnahme von drücken angewiesen gewesen und wären die Schmerzen erst nach 18 Monaten nachhaltig abgeklungen. Auch heute noch leide die Klägerin unter den Folgen des Sturzes und wäre auch eine weitere Operation an der Wirbelsäule zu erwarten. Aus diesem Grund wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 Euro angemessen. Ferner bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der ihr in Form von Zuzahlungen und Fahrtkosten unfallbedingt entstandenen Aufwendungen. Der Arbeitgeber der Klägerin habe das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt ordentlich zum 31.12.2004 gekündigt. Deshalb könne die Klägerin den ihr in den Jahren 2005–2007 entstandenen Verdienstausfall ersetzt verlangen.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dass jedoch nicht unter 6.000,00 Euro liegen sollte, sowie Verzugszinsen aus diesem Schmerzensgeld in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.6.2004 zu ersetzen,soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.696,93 Euro zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, bei dem Hund handele es sich um ein zutrauliches und somit nicht aggressives Tier. Sie habe den Hund ordnungsgemäß an der Leine geführt. In Annäherung an die Klägerin habe die Klägerin äußerlich keinerlei Anzeichen von Angst oder Respekt im Hinblick auf den mitgeführten Hund gezeigt. Der Hund habe die Klägerin nur kurz angeschnüffelt und hierbei den Kopf gehoben. Bei Erheben des Kopfes sei die Klägerin nicht erschrocken, sondern habe lediglich einen Schritt zur Seite ausgeführt, in dessen Folge die Klägerin unglücklich gestürzt sei. Dieser Sturz wäre somit vom Hund nicht verursacht worden. Auf jeden Fall hätte sich die den Hund angeleint führende Beklagte ordnungsgemäß verhalten und wären deshalb die von der Klägerin beschriebenen Unfallfolgen der Beklagten nicht zurechenbar. Im Übrigen wäre zu bestreiten, dass die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt entstanden sind. Es stünde zu vermuten, dass bei der Klägerin bereits eine gesundheit...