Rz. 13

Die gesetzliche Erbfolge unterteilt sich in sechs Ordnungen. Gemäß Art. 5.11 lit. BGB erben die folgenden Personen zu gleichen Teilen:

Verwandte erster Ordnung: Kinder (Adoptivkinder) des Erblassers sowie die Kinder, die nach seinem Tod geboren wurden;
Verwandte zweiter Ordnung: Eltern (Adoptiveltern) und Enkelkinder des Erblassers;
Verwandte dritter Ordnung: Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits und Urenkel des Erblassers;
Verwandte vierter Ordnung: Geschwister und Urgroßeltern mütterlicher- und väterlicherseits des Erblassers;
Verwandte fünfter Ordnung: Kinder der Geschwister des Erblassers (Nichten und Neffen) sowie die Geschwister der Eltern (Onkel und Tanten);
Verwandte sechster Ordnung: Kinder der Geschwister der Eltern des Erblassers (Cousinen und Cousins).
 

Rz. 14

Angehörige vorhergehender Ordnungen schließen Angehörige nachfolgender Ordnungen aus:

Verwandte der zweiten Ordnung erben nur, wenn Verwandte der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, wenn diese die Erbschaft nicht annehmen oder auf diese ausdrücklich verzichten oder wenn ihnen das Recht zu erben entzogen wurde (Art. 5.11.2 lit. BGB);
Verwandte der dritten Ordnung oder nachrangigen Ordnung erben nur, wenn kein Erbe höherer Ordnung vorhanden ist, ein solcher die Erbschaft ablehnt oder ihm das Recht zu erben entzogen wurde (Art. 5.11.2 lit. BGB).
 

Rz. 15

Verstirbt eine nach der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berechtigte Person, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Die Enkel und Urenkel des Erblassers erben in diesem Fall zusammen mit den Erben der ersten und zweiten Ordnung. Sie erben zu gleichen Teilen den Teil des Erbes, der dem Vorverstorbenen zugestanden hätte (Art. 5.12 lit. BGB).

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