Hans Lauschke, Jolanta Zupkauskaité
Rz. 87
Die Besteuerung des geerbten Vermögens bestimmt das Erbschaftsteuergesetz.
Rz. 88
Steuerschuldner sind natürliche Personen. Für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Litauen haben, ist der Gegenstand der Erbschaftsteuer deren gesamtes Erbvermögen. Für Personen, auf welche dies nicht zutrifft, wird neben Immobilien dasjenige bewegliche Vermögen besteuert, welches in Litauen gesetzesgemäß registriert ist bzw. werden muss. Eine rechtliche Registrierung ist in Litauen u.a. für Kfz, Motorräder, Landwirtschaftsgeräte und -maschinen, Schusswaffen sowie potenziell gefährliche Geräte erforderlich.
Rz. 89
Die Steuerhöhe wird aufgrund des Besteuerungswertes der Erbschaft berechnet. Falls der Besteuerungswert des Vermögens (70 % des Gesamtwertes) nicht mehr als 150.000.000 EUR beträgt, wird das Erbe mit 5 % besteuert. Falls der Besteuerungswert 150.000.000 EUR übersteigt, wird das Erbe mit 10 % besteuert.
Rz. 90
Der Besteuerungswert richtet sich nach der Berechnungsordnung der Regierung der Republik Litauen. Die Steuerinspektion berechnet diesen Wert aufgrund des Antrags des Erben unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Marktpreise des Vermögens, der Informationen der Wertpapierbörse sowie der Bescheinigungen über den Erbwert und sonstiger Unterlagen, die den Wert des Vermögens benennen. Der Besteuerungswert hat einen Einfluss auf die künftigen Rechtsgeschäfte: bei Veräußerung des geerbten Vermögens wird vom Wert des zu verkaufenden Vermögens der Wert des erworbenen Vermögens (d.h. der Wert, welcher im Erbschein angegeben wurde) abgezogen. Bei Nichtzustimmung mit der Feststellung des Vermögenswertes ist der Erbe berechtigt, eine Auswertung des Vermögenswertes auszuführen sowie die Aufnahme des vom Vermögensgutachter festgestellten Vermögenswertes in den Erbschein zu fordern. Werden Erbrechte verkauft, ist der Vermögenswert der im Kaufvertrag vorgesehene Kaufpreis.
Rz. 91
Steuerfrei ist das von den Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Pflegern und den Pflegebedürftigen, den Vormündern und Bevormundeten, den Großeltern, Großenkeln, den Brüdern und Schwestern geerbte Vermögen. Des Weiteren ist die Erbschaft steuerfrei, wenn ihr Wert weniger als 3.000.000 EUR beträgt. Der Gemeinderat kann die Erbschaftsteuer vermindern oder um ein Jahr stunden.
Rz. 92
Die Erbschaftsteuer ist vor Erstellung des Erbscheins zu zahlen. Ausnahmen bestehen für die Fälle, in denen die Zahlungsfrist aufgrund eines Antrags verschoben wird. Falls die Erbschaftsteuer im Ausland fällig ist, muss der Erbe die Steuerinspektion darüber informieren, indem er einen Steuerbericht vorlegt.