Theis Klauberg, Frank Heemann
Rz. 107
Der Aufsichtsrat ist ein Kollegialorgan, dem die Überwachung der Tätigkeit der Gesellschaft obliegt. Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden geleitet. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Es müssen mindestens drei und es dürfen höchstens 15 Aufsichtsratsmitglieder sein. Der Aufsichtsrat wird für die in der Satzung der Gesellschaft bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf vier Jahre gewählt. Er übt seine Aufgaben für den in der Satzung festgesetzten Zeitraum oder bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrats, höchstens jedoch bis zur Hauptversammlung aus, die im Jahr des Ablaufs der Amtszeit des Aufsichtsrats stattfinden wird. Die Zahl der Amtszeiten eines Aufsichtsratsmitglieds ist unbeschränkt.
Rz. 108
Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder steht jedem Aktionär die Anzahl von Stimmen zu, die sich aus dem Ergebnis der Multiplikation der Stimmenzahl aus seinen Aktien mit der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt. Diese Stimmen verteilt der Aktionär nach seinem Ermessen auf einen oder mehrere der Vorgeschlagenen. Gewählt sind diejenigen Vorgeschlagenen, die die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Abstimmung statt, bei der jeder Gesellschafter seine Stimme nur für einen der Vorgeschlagenen abgeben darf, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Der Aufsichtsrat wählt von seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
Rz. 109
Die Vorschriften für die Arbeit des Aufsichtsrats werden in seiner Geschäftsordnung geregelt, die durch den Aufsichtsrat zu verabschieden ist. Der Aufsichtsrat:
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wählt die Vorstandsmitglieder, falls kein Vorstand gebildet wird, den Geschäftsführer und beruft sie aus dem Amt ab. Arbeitet die Gesellschaft mit Verlust, so hat der Aufsichtsrat über die Fähigkeit der Vorstandsmitglieder, falls kein Vorstand gebildet wird, über die des Geschäftsführers zur Ausübung des Amtes zu beraten; |
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beschließt über die Geschäftsstrategie der Gesellschaft; |
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überwacht die Tätigkeit des Vorstands und des Geschäftsführers; |
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unterbreitet der Hauptversammlung Anmerkungen und Vorschläge, die die Tätigkeitsstrategie, den Jahresabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag und Jahresbericht der Gesellschaft sowie die Tätigkeit des Vorstands und des Geschäftsführers der Gesellschaft betreffen; |
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unterbreitet dem Vorstand und Geschäftsführer Vorschläge zur Aufhebung ihrer Entscheidungen, die den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, der Satzung der Gesellschaft oder den Beschlüssen der Hauptversammlung widersprechen; |
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unterbreitet der Hauptversammlung Anmerkungen und Vorschläge, die den Entwurf von Regeln für die Gewährung von Aktien und das Projekt der Entgeltpolitik betreffen; |
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befasst sich mit anderen Fragen zur Überwachung der Tätigkeit der Gesellschaft und ihrer Leitungsorgane, soweit sie gemäß der Satzung der Gesellschaft und den Beschlüssen der Hauptversammlung in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen. |
Rz. 110
Der Aufsichtsrat darf Aufgaben, die ihm gemäß dem AGG und der Satzung der Gesellschaft zugewiesen worden sind, weder auf andere Organe der Gesellschaft übertragen noch durch sie wahrnehmen lassen. Er darf den Vorstand der Gesellschaft und den Geschäftsführer um die Vorlage der die Tätigkeit der Gesellschaft betreffenden Unterlagen ersuchen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen vermöge ihrer Stellung als Aufsichtsratsmitglieder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.