Theis Klauberg, Frank Heemann
Rz. 39
Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlage beschränkt. Nach Art. 6 AGG können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gründer der Gesellschaft sein. Die Gründer handeln gemäß der Gründungsordnung und der Satzung, die alle Gründer oder durch sie bevollmächtigte Personen unterzeichnen müssen. Jeder Gründer der Gesellschaft muss Aktien erwerben und Aktieninhaber werden. Bei der Gründung haben die Gründer keinen separaten Vertrag über den Erwerb der Aktien zu schließen; alle damit verbundenen Bedingungen sind bereits in der Gründungsordnung und der Satzung nachgewiesen. Die Gründer haben in Zusammenhang mit der Gründung keine anderen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber, außer dass sie ihre Aktien vollständig bezahlen müssen.
Rz. 40
Die Gründer einer Aktiengesellschaft haften für die Vorbereitung des Rechenschaftsberichtes über die Gründung, für die Feststellungen in der Satzung und für die Einberufung der Gründungsversammlung. Der Rechenschaftsbericht muss spätestens 10 Tage vor der Gründerversammlung der Aktiengesellschaft vorgelegt werden. Der Bericht hat folgende Daten zu enthalten:
▪ |
die Gründungskosten; |
▪ |
die Höhe des einbezahlten Stammkapitals; |
▪ |
die auf jede Aktie eingezahlte Summe; |
▪ |
die Sacheinlagen und deren Wert sowie die Verweise auf die Berichte der Sachverständigen, die die Sacheinlagen bewertet haben; |
▪ |
die Zahl der Aktien, die jeder Gründer gezeichnet und für die er die Mindesteinlage erbracht hat, dazu die Aktienzahl nach Gattungen; |
▪ |
die zu erstattenden Gründungskosten sowie Vergütungen für die Gründung. |
Rz. 41
Die Gründer haben bis zur Einberufung der Gründungsversammlung die Satzung auszuarbeiten. Die neue Gesellschaft muss von den Gründern innerhalb eines halben Jahres nach Unterzeichnung der Satzung im Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten wird die Satzung ungültig.
Rz. 42
Gemäß Art. 2.61 ZGB besteht die Möglichkeit, dass die Geschäfte der Gesellschaft in Gründung bestätigt werden. Die Gesellschafter oder ein anderes Verwaltungsorgan, das von den Gesellschaftern in der Gründungsordnung hierzu bevollmächtigt wurde, dürfen die im Namen der neuen Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte bestätigen, wenn sie den Interessen der neuen Gesellschaft entsprechen. Enthält der geschlossene Vertrag keinen Hinweis auf die neue Gesellschaft, haften die Gesellschaft und die den Vertrag Abschließenden gesamtschuldnerisch. Bestätigen die Gesellschafter das im Namen der neuen Gesellschaft abgeschlossene Geschäft nicht, haftet nicht die Gesellschaft, sondern die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Waren dies mehrere Personen, haften diese gesamtschuldnerisch.