Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
Eine nachträglich zum Schutz vor Verkehrslärm und Abgasen angebrachte Loggiaverglasung verändert das architektonische Bild eines Gebäudes und bedarf deshalb gemäß §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Dies gilt auch dann, wenn die Veränderung nach Auffassung des Tatrichters als nicht störend oder gar als architektonisch und ästhetisch geglückt zu beurteilen ist.
Unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen hat das OLG Zweibrücken festgestellt, dass die nachträglich angebrachte Loggienverglasung zu beseitigen ist. Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sei nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung zu verstehen, wenn auch ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben könnten (h. R. M.).
Nach Auffassung des Gerichts beurteilten Rechtsprechung und Schrifttum als in diesem Sinne nachteilig seit jeher Veränderungen, die das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild und/oder den Stil eines Anwesens veränderten. Hierzu zählten grundsätzlich auch Glasfensterkonstruktionen an einem Balkon oder die Verglasung einer Loggia. Die Nachteilswirkung lasse sich auch nicht mit der Begründung verneinen, die Verglasung habe den optischen Eindruck der Wohnanlage nur geringfügig verändert, weil sie nur an der Rückfront des Gebäudes vorgenommen und darüber hinaus "farblich und in der Aufteilung dem Gebäudestil so angepasst sei, dass sie kaum auffalle".
Mit dieser Begründung des Landgerichts könne der Begriff der Geringfügigkeit einer baulichen Veränderung nicht anerkannt werden. Eine deutlich sichtbare bauliche Veränderung (bereits auf Fotografien erkennbar) könne schon begrifflich nicht als ganz geringfügig eingestuft werden. Es sei auch nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung davon abhängig zu machen, ob eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks, der architektonischen und ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks nach dem Urteil des letztinstanzlich entscheidenden Richters als ästhetisch geglückt anzusehen sei oder nicht. Der Schutz der Wohnungseigentümer erfordere es vielmehr, Veränderungen des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von der Zustimmung aller Eigentümer abhängig zu machen, mag eine beabsichtigte Veränderung auch von einem Teil der Betrachter als nicht nachteilig oder gar vorteilhaft empfunden werden. Auch Belästigungen durch Verkehrslärm und Abgase änderten an dieser Feststellung nichts. Soweit betroffene Eigentümer durch eine geänderte Nutzung des Hofraums und der Garagen rechtswidrig in ihren geschützten Interessen betroffen sein sollten, seien sie auf gesetzlich vorgesehene Unterlassungsansprüche und deren gerichtliche Durchsetzung zu verweisen.
Link zur Entscheidung
( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.1987, 3 W 58/87)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Die Entscheidung entspricht m.E. nicht voll und ganz der herrschenden Rechtsmeinung (h.R.M.), insbesondere nicht der Begründung des BayObLG zu ähnlichen Fallkonstellationen bezüglich tatrichterlich nicht als störend oder sogar als architektonisch und ästhetisch geglückt festgestellten baulichen Veränderungen im Bereich von Außenfassaden einer Wohnanlage (vgl. z. B. BayObLG, Entscheidung v. 3. 6. 1987, Az.: 2 Z 34/82, BayObLG, Entscheidung v. 2. 7. 1987, Az.: 2 Z 136/86).