Die Lohnsteuer-Außenprüfung folgt denselben Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln, die auch für die allgemeine Betriebsprüfung verbindlich sind. Es gelten deshalb die Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Betriebsprüfungsordnung. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt muss deshalb die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung in Form der Prüfungsanordnung dem Arbeitgeber ankündigen. Die Prüfungsanordnung gibt Auskunft über den
- Prüfungsort,
- Prüfungszeitpunkt,
- Lohnsteuer-Außenprüfer,
- Prüfungszeitraum und
- Prüfungsumfang.
Die Prüfungsanordnung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen, damit sich dieser entsprechend darauf einrichten kann. Die Bekanntgabe soll deshalb mindestens 14 Tage vor Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgen.
Anforderung von Prüfungsunterlagen hemmt Festsetzungsverjährung
Eine Steuerfestsetzung sowie deren Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Lohnsteuer 4 Jahre. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Prüfung gehemmt. Bereits die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt stellt eine erkennbare Prüfungshandlung dar, welche die Festsetzungsverjährung hemmt. Dabei handelt es sich um keine bloße Vorbereitungshandlung.
1.1 Prüfungsvorbereitung
Bei Zugang der Prüfungsanordnung empfiehlt sich folgendes organisatorische Vorgehen:
- Information des steuerlichen Beraters.
- Unterrichtung des für die Entgeltabrechnung zuständigen Personals, damit dieses während der Prüfung zur Verfügung steht.
- Überprüfung des angegebenen Termins – ggf. kann beim Betriebsstättenfinanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns beantragt werden.
- Kann die Prüfung an dem angegebenen Ort durchgeführt werden?
1.2 Prüfungsort
Prüfungsort sind die Geschäftsräume des Arbeitgebers. In diesem Fall müssen dem Prüfer ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Sind geeignete Geschäftsräume nicht vorhanden, kann die Prüfung stattdessen beim Finanzamt erfolgen.
Prüfung beim Steuerberater nur in Ausnahmefällen
Die Prüfung an einem anderen Prüfungsort (z. B. im Büro des Steuerberaters) kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
1.3 Umfang des Prüfungszeitraums
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird bei Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Arbeitnehmern als Anschlussprüfung durchgeführt. Sie schließt also ohne zeitliche Lücke an den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum der Vorprüfung an. Eine Begrenzung auf eine Maximalzahl von Kalenderjahren ist nicht erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung des Prüfungszeitraums ergibt sich aus den Vorschriften über die Verjährung von Steueransprüchen. Die Verjährungsfrist beträgt bei der Lohnsteuer 4 Kalenderjahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anmeldung dem Finanzamt eingereicht wird. Kalendermonate, die außerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist liegen, dürfen nicht in dem Prüfungszeitraum enthalten sein. Eine Prüfung der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen ist dem Finanzamt untersagt.
Rechtmäßiger Prüfungszeitraum
Das Finanzamt führt im Januar 2024 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung nennt als Prüfungszeitraum die Kalendermonate November 2019 bis Dezember 2023. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind von der Firma fristgerecht eingereicht worden.
Ergebnis: Steuerbeträge, die dem Finanzamt vor dem 1.1.2020 angemeldet worden sind, liegen außerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist und sind deshalb verjährt. Da die Dezember-Anmeldung 2019 fristgemäß zum 10.1. des Folgejahres eingereicht worden ist, darf der Prüfungszeitraum maximal die bis Dezember 2019 zurückliegenden Monate umfassen. Soweit die Prüfung zu einer Steuernachforderung bezüglich der Lohnsteuer-Anmeldung November 2019 führt, darf diese vom Finanzamt nicht realisiert werden. Ggf. ist Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einzulegen.