Allgemeines
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Altersvorsorgeaufwendungen
Für Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Vertrag) kann kein Freibetrag gebildet werden (>BFH vom 10.11.2016 - BStBl II 2017 S. 715).
Beispiele zur Berechnung des Freibetrags
Umrechnung des Jahresfreibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt am 02.05. die Berücksichtigung eines Freibetrags. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 1.555 € festgestellt, der auf die Monate Juni bis Dezember (7 Monate) zu verteilen ist. Außer dem Jahresfreibetrag von 1.555 € ist ab 01.06. ein Monatsfreibetrag von 223 € zu berücksichtigen.
Erhöhung eines berücksichtigten Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer, für den mit Wirkung vom 01.01. an ein Freibetrag von 2.400 € (monatlich 200 €) berücksichtigt worden ist, macht am 10.03. weitere Aufwendungen von 963 € geltend. Es ergibt sich ein neuer Jahresfreibetrag von (2.400 € + 963 € =) 3.363 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab April ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge Januar bis März von (3 x 200 € =) 600 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (3.363 €./. 600 € =) 2.763 € ist auf die Monate April bis Dezember zu verteilen, so dass ab 01.04. ein Monatsfreibetrag von 307 € zu berücksichtigen ist. Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar bis März bleibt der Monatsfreibetrag von 200 € unverändert.
Herabsetzung eines Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer, für den mit Wirkung vom 01.01. an ein Freibetrag von 4.800 € (monatlich 400 €) berücksichtigt worden ist, teilt dem Finanzamt am 10.03. mit, dass sich die Aufwendungen um 975 € vermindern. Es ergibt sich ein neuer Jahresfreibetrag von (4.800 €./. 975 € =) 3.825 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab April ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge Januar bis März von (3 x 400 € =) 1.200 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (3.825 €./. 1.200 € =) 2.625 € ist auf die Monate April bis Dezember zu verteilen, so dass ab 01.04. ein Monatsfreibetrag von 292 € zu berücksichtigen ist. Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar bis März bleibt der Monatsfreibetrag von 400 € unverändert.
Zweijährige Geltungsdauer des Freibetrags
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt im Februar 01 die Berücksichtigung eines Freibetrags für die Dauer von zwei Jahren. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 3.000 € ermittelt, der für die Kj. 01 und 02 wie folgt zu verteilen ist:
Für 01 ergibt sich für die Monate März bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 300 € (3.000 € verteilt auf zehn Monate) und für 02 ergibt sich für die Monate Januar bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 250 € (3.000 € verteilt auf zwölf Monate).
Im Februar 02 teilt der Arbeitnehmer dem Finanzamt pflichtgemäß mit, dass sich für das Kj. 02 der Freibetrag auf 2.500 € verringert. Das Finanzamt ändert daraufhin den Jahresfreibetrag für 02 auf 2.500 €. Für die Berechnung des neuen Monatsfreibetrags ab März 02 ist der Jahresfreibetrag um die bei der Lohnsteuerberechnung bisher zu berücksichtigenden Monatsfreibeträge für Januar und Februar 02 von (2 x 250 €=) 500 € zu kürzen. Der verbleibende Betrag von (2.500 €./. 500 € =) 2.000 € ist auf die Monate März bis Dezember 02 zu verteilen, so dass sich nunmehr ein herabgesetzter Monatsfreibetrag von 200 € ergibt (2.000 € verteilt auf zehn Monate). Für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar 02 bleibt der Monatsfreibetrag von 250 € unverändert.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Eine Alleinerziehende hat drei zu ihrem Haushalt gehörende minderjährige Kinder und beantragt im Januar den Entlastungsbetrag nach § 24b für ihre drei Kinder.
Für den Entlastungsbetrag für das erste Kind von 4.260 € wird die Steuerklasse II gebildet. Für die beiden weiteren Kinder ist jeweils ein Erhöhungsbetrag von 240 € als Freibetrag zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit ein Jahresfreibetrag von 480 € (2 x 240 €), der auf die Monate Januar bis Dezember zu verteilen ist, so dass ein Monatsbetrag von 40 € (480 € verteilt auf zwölf Monate) zu berücksichtigen ist. Die Antragsgrenze von 600 € ist insoweit nicht zu beachten (§ 39a Abs. 2 Satz 4).
Freibetrag für energetische Gebäudesanierung
>BMF vom 14.01.2021 (BStBl I S. 103) Rz. 66
Freibetrag wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnaher Dienstleistungen
>BMF vom 09.11.2016 (BStBl I S. 1213) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.09.2021 (BStBl I S. 1494)
Freibetrag wegen Anrechnung ausländischer Abzugsteuer
>BMF vom 12.12.2023 (BStBl I S. 2179),...